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# Amtsgericht Köln, Beschluss vom 19.03.2024 – 290a M 7569/23

ECLI:DE:AGK:2024:0319.290A.M7569.23.00

## Tenor

wird gem. § 850h Absatz 2 ZPO angeordnet, dass die Drittschuldnerin X die Schuldnerin bei der Berechnung des pfandfreien Betrages so zu behandeln hat, als würde diese ihr Einkommen nach Steuerklasse III versteuern.

## Gründe

**Rn. 2**

Die Gläubigerin trägt vor, dass ein immenser Unterschied zwischen den Einkommen der Schuldnerin und ihres Ehemannes liegen. Eine Einklassifizierung in Steuerklasse IV bietet sich somit nicht an.

**Rn. 3**

Aufgrund der Berücksichtigung des pfändbaren Einkommens der Schuldnerin in Steuerklasse II verbleibt der Gläubigerin ein höherer pfändbarer Betrag.

**Rn. 4**

Die Gläubigerin stellte einen entsprechenden Antrag, nebst Glaubhaftmachung am 18.01.2024.

**Rn. 5**

Der Schuldnerin wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. sie äußerte sich innerhalb der festgelegten Frist nicht.

**Rn. 6**

Dem Antrag der Gläubigerin war somit zu entsprechen.

**Rn. 7**

Rechtsbehelfsbelehrung:

**Rn. 8**

Textpassage wurde entfernt

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Zitiervorschlag: Amtsgericht Köln, Beschluss vom 19.03.2024 – 290a M 7569/23, ECLI:DE:AGK:2024:0319.290A.M7569.23.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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