Rechtsprechung / AG Köln / 2017

AG Köln Urteil vom 22.11.2017 – 119 C 46/17

ECLI:DE:AGK:2017:1122.119C46.17.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

1.)                  Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger einen mangelfreien Staubsauger, Marke Bosch Modell BGS 5 SIL 66 C, Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des dem Kläger am 00.00.0000 gelieferten Staubsaugers Marke Bosch, Modell BGS 5 SIL 66 C zu übergeben und zu übereignen.

2.)                  Des Weiteren wird die Beklagte verurteilt, den Kläger von seinen vorgerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung i. H. v. 41,77 € freizustellen.

3.)                  Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

4.)                  Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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T a t b e s t a n d   und  E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2017-11-22/119-c-46-17#rd_2

Von der Darstellung eines Tatbestandes und den Entscheidungsgründen wird gemäß §§ 313 a, 495 a ZPO abgesehen. Wegen des wesentlichen Inhalts der Entscheidungsgründe wird auf das Sitzungsprotokoll vom 22. November 2017 verwiesen.

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Der Streitwert wird festgesetzt auf: 399,00 €.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

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1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

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2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2017-11-22/119-c-46-17#rd_3

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2017-11-22/119-c-46-17#rd_4

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2017-11-22/119-c-46-17#rd_5

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

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Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2017-11-22/119-c-46-17#rd_6

Die Einlegung eines Rechtsmittels/Rechtsbehelfes ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich, die über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach erreichbar ist. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.nrw.de.