Rechtsprechung / AG Köln / 2016

AG Köln Urteil vom 15.01.2016 – 215 C 148/13

ECLI:DE:AGK:2016:0115.215C148.13.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

Der Tenor des Urteils des Amtsgerichts Köln vom 10.11.2015 wird hinsichtlich der Kostenentscheidung wie folgt ergänzt:

Die Kosten der Nebenintervention tragen die Klägerin zu 20 % und die Beklagte zu 80 %.

Tatbestand§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2016-01-15/215-c-148-13#rd_2

Das Amtsgericht Köln hat am 10.11.2015 ein Urteil mit folgendem Kostentenor erlassen:

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2016-01-15/215-c-148-13#rd_3

"2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 20 % und die Beklagte zu 80 %.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2016-01-15/215-c-148-13#rd_4

Die Klägerin beantragt mit dem am 02.12.2015 eingegangenen Schriftsatz, die am 17.11.2015 zugestellte Entscheidung wie folgt zu ergänzen:

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2016-01-15/215-c-148-13#rd_5

Die Kosten der Nebenintervention tragen die Klägerin zu 20 % und die Beklagte zu 80 %.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2016-01-15/215-c-148-13#rd_6

Die Beklagte stellt keinen Antrag.

Entscheidungsgründe§

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2016-01-15/215-c-148-13#rd_8

Der Antrag ist nach § 321 ZPO statthaft und auch fristgerecht innerhalb der Zweiwochenfrist nach Zustellung des erlassenen Urteils gestellt worden. Er ist auch begründet. In dem Urteil ist durch ein Versehen nicht über die Kosten der Nebenintervention entschieden worden.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2016-01-15/215-c-148-13#rd_9

Diese Entscheidung war durch Ergänzung des Urteils nachzuholen. Sie beruht auf § 321 ZPO.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2016-01-15/215-c-148-13#rd_10

Rechtsbehelfsbelehrung:

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2016-01-15/215-c-148-13#rd_11

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2016-01-15/215-c-148-13#rd_12

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2016-01-15/215-c-148-13#rd_13

2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2016-01-15/215-c-148-13#rd_14

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2016-01-15/215-c-148-13#rd_15

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2016-01-15/215-c-148-13#rd_16

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2016-01-15/215-c-148-13#rd_17

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2016-01-15/215-c-148-13#rd_19

Köln, 11.01.2016AmtsgerichtRichterin