Rechtsprechung / AG Köln / 2013

AG Köln Urteil vom 13.03.2013 – 127 C 629/11

ECLI:DE:AGK:2013:0313.127C629.11.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Köln vom 19.11.2012 wird aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung

in Höhe von 110%des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht

die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Tatbestand§

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Die Klägerin nimmt vorliegend die Beklagte  als Reiserücktrittsversicherung in Anspruch.

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Die Klägerin leidet seit Januar 2010 an Darmkrebs. Sie befand sich gerade in ihrer 4. Chemotherapie – wobei zwischen den einzelnen Therapien jeweils nur ein oder 2 Monate  lagen-, als sie am 4.4.2011  eine Reise in die Türkei für 4.596,-- Euro buchte, die vom 15. Bis 29. August 2011 stattfinden sollte. Die 4 Chemotherapie sollte planmäßig am 24.6.2011 beendet sein. Der behandelnde Arzt teilte der Klägerin mit, die Klägerin könne die Reise unternehmen.

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Bei der Abschlussuntersuchung am 24.6.2011 stellte sich heraus, dass sich die Krankheit negativ entwickelt hatte. Am 21.7.2011 stornierte  die Klägerin daraufhin die Reise. Die Klagesumme entspricht den Stornokosten.

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Am 19.11.2012 erging gegen die Klägerin klageabweisendes Versäumnisurteil.

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Die Klägerin beantragt,

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das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Köln vom 19.11.2012

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-127 C 629/11- aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an sie

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1822,-- Euro nebst Zinsen von 5% Punkten über dem jeweiligen

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Basiszinssatz seit dem 28.03.2012 ( Klagezustellung) sowie

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vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 172,90 Euro zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten und die Klage abzuweisen.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2013-03-13/127-c-629-11#rd_14

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze und Urkunden verwiesen.

Entscheidungsgründe§

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Die Klage ist unbegründet. Ein versichertes Ereignis, für das die Klägerin Versicherungsschutz bei der Beklagten vereinbart hat, liegt nicht vor, insbesondere ist eine unerwartet schwere Erkrankung im Sinne von Ziffer II, § 2 a der Versicherungsbedingungen  nicht gegeben.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2013-03-13/127-c-629-11#rd_17

Die Klägerin erkrankte nicht nach der Buchung an Darmkrebs, sie war bereits seit 1 ¼ Jahr  an Krebs erkrankt.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2013-03-13/127-c-629-11#rd_18

Ob eine unerwartete Verschlechterung der Krankheit mit versichert ist, kann dahinstehen, denn eine solche hat die Klägerin nicht dargelegt.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2013-03-13/127-c-629-11#rd_19

Sie hatte im März 2011, also einen Monat vor der Reisebuchung , gerade mit der 4. Chemotherapie begonnen, die bis 24.6.2011 dauern sollte, als sie die Reise buchte. Zu Beginn einer Chemotherapie lässt sich regelmäßig nicht vorhersehen, wie eine solche anschlägt und ob sie zu einer und ggf. welcher Verbesserung oder gar Heilung führt.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2013-03-13/127-c-629-11#rd_20

Nach dem eigenen Vortrag der Klägerin ergab sich erst bei der Abschlussuntersuchung am 24.6.2011, dass sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert hatte, schließlich  wurde die Chemotherapie dann sogar  bis November 2011 fortgesetzt ( woran sich dann auch noch 2 weitere Chemotherapien anschlossen).

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2013-03-13/127-c-629-11#rd_21

Jeder vernünftige Dritte in der Person der Klägerin hätte es zum Buchungszeitpunkt für völlig ungewiss gehalten, ob die Klägerin im Hochsommer in die Türkei würde fliegen können. Die Klägerin konnte im Zeitpunkt der Buchung nicht davon ausgehen, dass sie im August wieder gesund sein würde. Das war durchaus unrealistisch. Wenn ihr Arzt ihr gesagt hat, sie könne die Reise ruhig buchen, kann diese Fehlinformation nicht zu Lasten der Beklagten gehen. Und falsch war dieser Rat des Arztes  ja, wie jetzt jedenfalls feststeht. Ob er diesen Rat  nun erteilt hat um die Klägerin zu ermutigen und dabei die „ psychischen Auswirkungen“ eines solches Rates höher bewertet  hat als die möglichen rechtlichen Konsequenzen, oder ob er gar von der vorsorglich abzuschließenden Reiserücktrittsversicherung wusste, kann dahinstehen. Die Klägerin hat jedenfalls nichts dazu vorgetragen, woraus sich die Gewissheit ergab, im August 2011 wieder gesund und reisefit zu sein.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2013-03-13/127-c-629-11#rd_22

Was an der weiterhin bestehenden Darmkrebserkrankung unerwartet  gewesen sein soll, ist nicht ersichtlich.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2013-03-13/127-c-629-11#rd_23

Nach alledem war die Klage mit den prozessualen Folgen der §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO abzuweisen.