Rechtsprechung / AG Kleve / 2014

AG Kleve Beschluss vom 10.04.2014 – 18 XVII 152/12

ECLI:DE:AGKLE1:2014:0410.18XVII152.12.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

wird die für die Betroffene geführte Betreuung aufrechterhalten mit folgender

Maßgabe:

Der Aufgabenkreis des Betreuers Rechtsanwalt x wird erweitert und

umfasst jetzt insgesamt:

die Gesundheitsfürsorge, Angelegenheiten der Pflegeversicherung und der

ambulanten Pflege, alle Vermögensangelegenheiten, Befugnis zum Empfang von Post, die Aufenthaltsbestimmung, Heimangelegenheiten, Renten- und Sozialversicherungsangelegenheiten, Vertretung bei Behörden und Ämtern, Wohnungsangelegenheiten und Immobilienangelegenheiten.

Frau x bedarf zur Wirksamkeit von Rechtsgeschäften in den Bereichen:

die Gesundheitsfürsorge, alle Vermögensangelegenheiten und alle Vertragsangelegenheiten, der Zustimmung des für solche Angelegenheiten bestellten Betreuers.

Das Gericht wird spätestens bis zum 10.04.2021 erneut prüfen, ob die Hilfe durch Betreuung weiter erforderlich ist.

Diese Entscheidung ist sofort wirksam.

Gründe§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-kleve/2014-04-10/18-xvii-152-12#rd_1

Nach der Stellungnahme der Sachverständigen Frau x leidet Frau x an einer schweren narzisstischen Persönlichkeitsstörung sowie einer krankhaften Störung im Sinne einer Isolationsparanoia. Weiterhin liegen eine schwerstgradige Sehstörung bei Maculadegeneration, eine Altersschwerhörigkeit, eine chronische Stauungsdermatose beider Unterschenkel mit Ulcera cruris beidseits, eine Niereninsuffizienz, eine ausgeprägte BWS-Kyphose bei Osteoporose mit nachfolgender Gang- und Standunsicherheit vor.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-kleve/2014-04-10/18-xvii-152-12#rd_2

Die Betroffene ist infolge chronischer psychischer Störungen und körperlicher Erkrankungen nicht in der Lage, ihre Entscheidung von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen. Sie befindet sich in einem Zustand der nicht nur vorübergehenden krankhaften Störung der Geistestätigkeit, welcher die freie Willensbestimmung ausschließen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-kleve/2014-04-10/18-xvii-152-12#rd_3

Die Betroffene kann aufgrund ihrer ausgeprägten narzisstischen Persönlichkeitsstörung die dringende Notwendigkeit einer pflegerischen und hauswirtschaftlichen Versorgung für sich selbst nicht erkennen. Sie ist dauerhaft nicht mehr in der Lage, ihre medizinischen und formellen und organisatorischen sowie persönlichen Angelegenheiten einschließlich der Versorgung des Haushalts zu regeln, ohne sich selbst weiteren Schaden zuzufügen. Sie ist krankheitsbedingt aufgrund ihrer narzisstischen Persönlichkeitsstruktur nicht in der Lage, aus ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Situation die zwingend erforderlichen Schlüsse zu ziehen und danach zu handeln.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-kleve/2014-04-10/18-xvii-152-12#rd_4

Die beeinträchtigungs-, verfolgungs- und beziehungswahnhaften Gedanken der Betroffenen gedeihen auf dem Boden der schweren Persönlichkeitsstörung und werden verstärkt durch die Isolation, bedingt durch die schwere Seh- und Hörbehinderung.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-kleve/2014-04-10/18-xvii-152-12#rd_5

Danach und nach dem Ergebnis der Anhörung ist Frau x gehindert, in den oben genannten Bereichen eigene Angelegenheiten interessengerecht zu regeln und benötigt deshalb weiterhin Hilfe durch Betreuung.

7

Dabei ist der Umfang der für den Betreuer im Rahmen der Betreuung wahrzunehmenden Aufgaben den jetzigen Bedürfnissen anzupassen.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-kleve/2014-04-10/18-xvii-152-12#rd_6

Es besteht die Gefahr, dass die Betroffene sich durch uneinsichtiges Handeln selbst erheblichen körperlichen und Vermögensschaden zufügt. Zur Vermeidung solcher Nachteile ist nach der Stellungnahme der Sachverständigen die Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes für die im Beschlusstenor aufgeführten Bereiche erforderlich.

9

Die Frist zur erneuten Prüfung der Notwendigkeit der Betreuung ist entsprechend der Stellungnahme festgesetzt.

10

Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit beruht auf § 287 FamFG.