Rechtsprechung / AG Jülich / 2002

AG Jülich Beschluss vom 21.05.2002 – 7 M 208/02

ECLI:DE:AGJUEL:2002:0521.7M208.02.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

Die Erinnerung der Stadt Linnich gegen die Weigerung des Gerichtsvollziehers, die eidesstattliche Versicherung abzunehmen, wird auf Kosten der Gläubigerin z u r ü c k g e w i e s e n.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-juelich/2002-05-21/7-m-208-02#rd_2

Die Gläubigerin vollstreckt wegen verschiedener Bußgelder. Ihr Vollziehungsbeamter hatte die Voraussetzung des § 807 Abs. 1 Satz 4 ZPO festgestellt. Mit diesen Voraussetzungen begründet die Gläubigerin die Verpflichtung des Schuldners zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-juelich/2002-05-21/7-m-208-02#rd_3

Hierzu ist festzustellen, dass sich die Voraussetzungen der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung für die Verwaltungsvollstreckung einer Gemeinde des Landes Nordrhein-Westfalen nach § 5 des Verwaltungsvoll-streckungsgesetzes Nordrhein-Westfalen bestimmen. § 5 des VwVG NW lautet in Absatz 1 wie folgt:

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-juelich/2002-05-21/7-m-208-02#rd_4

"Hat die Pfändung zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers nicht geführt oder mach dieser glaubhaft, dass er durch Pfändung seine Befriedigung nicht vollständig erlangen könne, so ist der Schuldner auf Antrag des Vollstreckungsgläubigers oder der Vollstreckungsbehörd verpflichtet, ein Verzeichnis seines Vermögens vorzulegen ......"

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-juelich/2002-05-21/7-m-208-02#rd_5

Dies ist die heute noch geltende Fassung, da das Verwaltungsvoll-streckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen noch nicht geändert worden ist.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-juelich/2002-05-21/7-m-208-02#rd_6

Es liegt zwar ein Entwurf vor, in welchem in § 5 bzw. § 5a die Fassung des § 807 ZPO übernommen worden ist. Aber es ist eben nur ein Entwurf. Demgemäß liegen dem Wortlaut des Gesetzes nach in diesem Fall die Voraussetzungen der eidesstattlichen Versicherung nicht vor.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-juelich/2002-05-21/7-m-208-02#rd_7

Es ist also die Frage, ob § 807 Abs. 1 Ziffer 4 ZPO analog angewandt werden kann.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-juelich/2002-05-21/7-m-208-02#rd_8

Dies ist nach Auffassung des Gerichtes allerdings nicht der Fall. Zwar sind die Sachverhalte durchaus vergleichbar, da aber die Voraussetzungen, die das Verwaltungsvollstreckungsgesetz immer noch für die Verpflichtung des Schuldners zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bestimmt, erheblich weniger einschneidend sind als diejenigen, die in § 807 ZPO aufgestellt worden sind, verbietet sich nach Auffassung des Gerichtes die analoge Anwendung. Der Schuldner würde nämlich erheblich schlechter gestellt, als es in § 5 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vorgesehen ist. Dies erscheint nicht zulässig.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-juelich/2002-05-21/7-m-208-02#rd_9

Es ist Sache des Gesetzgebers, diesen sicherlich für die Verwaltungsbehörden misslichen Zustand zu ändern.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-juelich/2002-05-21/7-m-208-02#rd_11

Richter am Amtsgericht