Rechtsprechung / AG Ibbenbüren / 2012

AG Ibbenbüren Beschluss vom 18.06.2012 – 40 F 366/10

ECLI:DE:AGST2:2012:0618.40F366.10.00

FamilienrechtNordrhein-WestfalenFamilienrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Der Antrag auf Kostenfestsetzung vom 04.05.2012 wird zurückgewiesen.

Gründe§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-ibbenbueren/2012-06-18/40-f-366-10#rd_1

Gem. § 91 ZPO sind die Kosten erstattungsfähig, welche notwendig waren. Hierbei gilt auch das Gebot der kostensparenden Prozessführung. Hiervon kann im vorliegenden Fall wohl nicht ausgegangen werden.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-ibbenbueren/2012-06-18/40-f-366-10#rd_2

Als Gründe für die Beauftragung der "T" wird eine schwere Erkrankung der Antragstellerin angegeben. Ob und in wie schwer die Erkrankung ist, kann derzeit nicht nachvollzogen werden. So ist dies weder aus dem streitgegenständlichen Verfahren ersichtlich noch wurde hierzu näher im Kostenfestsetzungsverfahren vorgetragen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-ibbenbueren/2012-06-18/40-f-366-10#rd_3

Weiterhin bleibt festzuhalten, dass die Beauftragung der "T" nach deren Rechnung vom 21.04.2012 am 01.12.2010 beauftragt wurde. Zu diesem Zeitpunkt waren Rechtsanwälte M und Partner, P, offenkundig schon bevollmächtigt, da diese sich bereits mit Schreiben vom 03.09.2010 am 06.09.2010 zum Verfahren gemeldet haben.

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Im Übrigen ist nicht ersichtlich und nicht vorgetragen, worum es sich bei der T genau handeln soll.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-ibbenbueren/2012-06-18/40-f-366-10#rd_4

Prozessfremde Kosten, die eine hinter einer Prozesspartei stehende Stelle im eigenen Interesse für den Prozess geltend macht, stellt grds. keine eigenen Kosten der Partei dar und sind nicht zu erstatten; s. a. Kommentierung zur ZPO, Zöller, 28. Auflage, § 91 ZPO RNr. 7.

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Der Antrag ist daher zurückzuweisen.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-ibbenbueren/2012-06-18/40-f-366-10#rd_5

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben, sofern der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Ibbenbüren, Münsterstr. 35, 49477 Ibbenbüren oder dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-ibbenbueren/2012-06-18/40-f-366-10#rd_6

Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Ibbenbüren oder dem Oberlandesgericht Hamm eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-ibbenbueren/2012-06-18/40-f-366-10#rd_7

Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

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Übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht 200 Euro, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gegeben.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-ibbenbueren/2012-06-18/40-f-366-10#rd_8

Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Ibbenbüren, Münsterstr. 35, 49477 Ibbenbüren einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-ibbenbueren/2012-06-18/40-f-366-10#rd_9

Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht - Familiengericht - Ibbenbüren eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dem Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.