Rechtsprechung / AG Halle (Saale) / 2015

AG Halle (Saale) Beschluss vom 13.10.2015 – 104 C 589/15

ECLI:DE:AGHALLE:2015:1013.104C589.15.0A

ZivilrechtSachsen-AnhaltVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

Auf den Antrag der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Halle vom 20.08.2015,

Aktenzeichen 104 C 589/15

im Tenor

wie folgt insoweit berichtigt:

Unter 1 b) des Tenors heißt es: "…Rauchwarnmelder vom Raum links…"

Richtig muss es heißen: "…Rauchwarnmelders im Raum links…"

Im übrigen wird der Berichtigungsantrag abgelehnt.

Gründe§

1

Die Berichtigung hatte in dem tenorierten Umfang gemäß § 319 ZPO zu erfolgen, da es sich hierbei um ein offensichtliches Schreibversehen handelte.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-halle-saale/2015-10-13/104-c-589-15#rd_1

Der weitergehende, für die Vollstreckung des Urteils jedoch völlig bedeutungslose Antrag war zurückzuweisen. Gründe, die die beantragte Berichtigung zu rechtfertigen vermögen, sind weder ersichtlich, noch durch die Klägerin vorgebracht.