Rechtsprechung / AG Hagen / 2012

AG Hagen Beschluss vom 23.01.2012 – 11-2010142-05-N

ECLI:DE:AGHA:2012:0123.11.2010142.05N.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Der Erinnerung des Antragstellers wird stattgegeben; die angefochtene Entschei-dung wird aufgehoben.

Die Bezeichnung der Antragsgegnerin im Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 24.05.2011 wird dahin berichtigt, dass die Antragsgegnerin mit Vornamen richtig

K. B. (statt K.)

L.-S.

heißt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Gründe§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-hagen/2012-01-23/11-2010142-05-n#rd_1

Mahn- und Vollstreckungsbescheid, mit denen eine Hauptforderung aus Werk-/ Werklieferungsvertrag in Höhe von 199,-- € geltend gemacht wird, wurden antragsgemäß erlassen gegen Frau K. L.-S. und unter der Anschrift ...straße X durch Niederlegung, d. h. Einwurf der Sendung in den Briefkasten zugestellt.

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Die Briefsendungen sind nicht zurückgelangt.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-hagen/2012-01-23/11-2010142-05-n#rd_2

Der Antragsteller beantragt die aus dem Tenor ersichtliche Berichtigung, die die Rechtspflegerin mit dem angefochtenen Beschluss vom 22.12.2011 zurückgewiesen hat.

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Die angefochtene Entscheidung war aufzuheben und dem Berichtigungsantrag

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stattzugeben, da die Voraussetzungen für eine Berichtigung des Vollstreckungsbescheides gemäß § 319 ZPO gegeben sind.

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Es liegt eine offenbare Unrichtigkeit der Bezeichnung der Antragsgegnerin vor.

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Die Antragsgegnerin ist mit Schreiben vom 03.01.2012 im Erinnerungsverfahren angehört worden.

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Sie hat auf dieses Schreiben nicht reagiert.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-hagen/2012-01-23/11-2010142-05-n#rd_3

Letztlich unerheblich ist, ob aus den Angaben bei Antragstellung hervorging, dass die Antragsgegnerin richtiger Weise den oben genannten Vornamen (K. B. statt K.) trägt.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-hagen/2012-01-23/11-2010142-05-n#rd_4

Entscheidend für die Berichtigung der Parteibezeichnung ist, dass die Identität der Person gewahrt bleibt und die Unrichtigkeit offenbar ist (vgl. Zöller, ZPO, 28. Auflage, § 319 Rz. 14 m.w.N.).

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Die Offenkundigkeit des Fehlers kann sich u.a. aus öffentlichen Registern ergeben.

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Dies ist aufgrund der im Schreiben vom 28.11.2011 näher wiedergegebenen Auskunft aus dem Melderegister der Stadt R. gegeben.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-hagen/2012-01-23/11-2010142-05-n#rd_5

Dementsprechend hat das Amtsgericht Hagen bereits in einem anderen Verfahren entschieden, dass die unrichtige Bezeichnung der Schuldnerseite zu berichtigen ist, wenn diese darauf zurückzuführen ist, dass der wahre Schuldner sich im Handelsverkehr einer ihm nicht zustehenden Firmenbezeichnung bedient (NJW-RR 1995, 486, vgl. Zitierung in Zöller, Rz. 14).

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-hagen/2012-01-23/11-2010142-05-n#rd_6

Auch in nachfolgenden Entscheidungen (Beschluss vom 19.03.1999 – 97-2279792-01-N) hat das erkennende Gericht in ähnlicher Weise entschieden und darauf abgestellt, dass die Antragstellerin erkennbar ihren wahren Geschäftspartner in Anspruch nehmen wollte.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-hagen/2012-01-23/11-2010142-05-n#rd_7

Vorliegend verhält es sich ähnlich, da die von dem Antragsteller mit dem Berichtigungsantrag vorgelegten Melderegisterauskünfte ergeben haben, dass unter der genannten Anschrift bzw. in der ganzen Stadt R. eine K. L.-S. niemals, stattdessen aber unter der o.g. Zustellanschrift eine Frau K. B. L.-S. gemeldet war.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-hagen/2012-01-23/11-2010142-05-n#rd_8

Damit erscheint es ausgeschlossen, dass Mahn- bzw. Vollstreckungsbescheid an eine Frau K. L.-S. zugestellt wurden, auch wenn die zuzustellenden Schriftstücke nicht zurückgelangt sind.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-hagen/2012-01-23/11-2010142-05-n#rd_9

Die von der Rechtspflegerin angenommene Schlussfolgerung, weil die Briefsendungen an eine K. L.-S. adressiert waren und nicht zurückgelangt sind, habe die wahre Adressatin keine Gelegenheit zur Aufnahme des Verfahrens durch Einlegung von Widerspruch bzw. Einspruch gehabt, geht angesichts der geschilderten Meldesituation an den - hierdurch glaubhaft gemachten - tatsächlichen Gegebenheiten vorbei.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-hagen/2012-01-23/11-2010142-05-n#rd_10

Nach diesen muss vielmehr bei lebensnaher Betrachtung angenommen werden, dass die Briefsendungen die wahre Adressatin erreicht haben und diese die Schreiben trotz anderslautenden Vornamens auch selbstverständlich auf sich bezogen hat.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-hagen/2012-01-23/11-2010142-05-n#rd_11

Dies wird bestätigt durch das mit dem Berichtigungsantrag abschriftlich vorgelegte Schreiben der Gerichtsvollzieherin vom 01.08.2011, in dem diese zu dem Vollstreckungsauftrag des Antragstellers mitteilt, dass eine Frau K. L.-S. in der ...straße X nicht zu ermitteln, vielmehr dort eine Frau K. B. L.-S. wohnhaft sei, die sich der Gerichtsvollzieherin gegenüber mit Bundespersonalausweis (von dem das in der Mitteilung genannte Geburtsdatum abgelesen wurde) ausgewiesen hatte.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-hagen/2012-01-23/11-2010142-05-n#rd_12

Diesem Ergebnis steht auch nicht die Entscheidung der Beschwerdekammer des Landgerichts Hagen vom 03.07.1991 (13 T 239/91) entgegen, mit der die Berichtigung in einem ähnlichen Fall abgelehnt wurde, nachdem der dortige Antragsgegner auf der Grundlage des damaligen Zustellungsrechtes unwiderlegbar dargelegt hatte, keine Zustellungen erhalten zu haben, sodass er im Verfahren keine Gelegenheit gehabt habe, das Verfahren mit den gebotenen Mitteln (Widerspruch/ Einspruch) aufzunehmen.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-hagen/2012-01-23/11-2010142-05-n#rd_13

Abgesehen davon hat die Antragsgegnerin vorliegend vergleichbare Einwendungen zu keiner Zeit erhoben und sind dafür auch sonst keine Anhaltspunkte ersichtlich.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-hagen/2012-01-23/11-2010142-05-n#rd_14

Vielmehr kann nach der Mitteilung der Gerichtsvollzieherin vom 01.08.2011 zusätzlich von einer Identität der angetroffenen Person mit der wahren Schuldnerin ausgegangen werden, zumal diese der entsprechenden Annahme im gerichtlichen Schreiben vom 03.01.2012 nicht entgegen getreten ist.

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Wegen der vergleichbaren Gründe wird auf den Beschluss des erkennenden Gerichts vom 04.07.2011 (10-2760058-29-N) hingewiesen.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-hagen/2012-01-23/11-2010142-05-n#rd_15

Es bestehen daher keine vernünftigen Zweifel an der Identität der Antragsgegnerin mit der ursprünglich angegebenen Person, die aus den genannten Gründen auch offenkundig ist.

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Die angefochtene Entscheidung war daher aufzuheben und dem Berichtigungsantrag stattzugeben.