Rechtsprechung / AG Euskirchen / Abteilung 18 / 2001
AG Euskirchen Beschluss vom 18.01.2001 – 18 F 8/01
Abteilung 18 · ECLI:DE:AGEU:2001:0118.18F8.01.00
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wird der Antragsgegnerin mit Wirkung ab Antrag Prozesskostenhilfe bewilligt und zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung der Rechte in dieser Instanz Rechtsanwalt T. beigeordnet.
Im Hinblick auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei werden folgende Zahlungen festgesetzt:
Monatliche Raten in Höhe von 90,00 DM ab 01.02.2001.