Rechtsprechung / AG Essen / 2018

AG Essen Beschluss vom 19.01.2018 – 106 F 103/16

ECLI:DE:AGE1:2018:0119.106F103.16.00

FamilienrechtNordrhein-WestfalenFamilienrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

wird der Beschluss vom 12.06.2017 aus den Gründen des Beschlusses vom 21.08.17, auf die verwiesen wird,  aufgehoben.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/2018-01-19/106-f-103-16#rd_1

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen oder dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm schriftlich in deutscher Sprache oder, sofern die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht geboten ist, zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/2018-01-19/106-f-103-16#rd_2

Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht - Familiengericht – Essen oder dem Oberlandesgericht Hamm eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/2018-01-19/106-f-103-16#rd_3

Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.