Rechtsprechung / AG Essen / 109 F / 2011

AG Essen Beschluss vom 29.11.2011 – 109 F 319/11

109 F · ECLI:DE:AGE1:2011:1129.109F319.11.00

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Tenor§

Der Antragstellerin wird Verfahrenskostenhilfe ab Antragstellung bewilligt.

Eine Beiordnung von Rechtsanwalt X erfolgt nicht.

G r ü n d e :

Die Beiordnung eines Rechtsanwaltes ist nicht erforderlich gewesen.

Die Umgangskontakte zwischen den Beteiligten sind im Wesentlichen durch die Vereinbarung vom 09.11.2010 geregelt.

Wegen der geringfügigen Ergänzungen, die zwischen den Beteiligten heute auch unstreitig waren, wäre eine Einigung auch ohne die Hinzunahme eines Rechtsanwaltes erfolgt.

Der Antragsgegner ist auch weder von der Antragstellerin noch vom Jugendamt hinsichtlich dieser Ergänzung angesprochen worden.