Rechtsprechung / AG Essen-Borbeck / 2009

AG Essen-Borbeck Beschluss vom 07.08.2009 – 6 H 3/08

ECLI:DE:AGE2:2009:0807.6H3.08.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Der Wert des Streitgegenstandes wird festgesetzt auf einen Wert bis EUR 300,00.

Gründe§

2

Der Streitwert bestimmt sich vorliegend nach der Höhe der Mängelbeseitigungskosten. Diese betragen ausweislich des Gutachtens ca. EUR 284,70.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen-borbeck/2009-08-07/6-h-3-08#rd_1

Zwar ist der Antragsgegnerin insoweit Recht zu geben, als dass sich der Streitwert eines selbständigen Beweisverfahren im Zusammenhang mit Mängeln regelmäßig nach dem weitest gehenden Recht (§ 437 BGB) bemisst.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen-borbeck/2009-08-07/6-h-3-08#rd_2

Im vorliegenden Fall gilt jedoch ausnahmsweise etwas anderes, da der Antragsteller bereits mit Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens ausdrücklich erklärt hat, den streitgegenständlichen Ofen reparieren zu lassen. Entsprechend enthält der Fragenkatalog des Antragstellers allein Fragen zur Höhe der Reparaturkosten bzw. zur Dauer einer etwaigen Reparatur.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen-borbeck/2009-08-07/6-h-3-08#rd_3

Legt sich der Antragsteller bereits bei Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens hinsichtlich des Rechts, welches er geltend machen will fest, richtet sich sein Interesse und damit der Streitwert des Verfahrens hiernach.