Rechtsprechung / AG Duisburg / 2003

AG Duisburg Urteil vom 03.11.2003 – 2 C 3009/03

ECLI:DE:AGDU1:2003:1103.2C3009.03.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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Von der Abfassung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe§

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duisburg/2003-11-03/2-c-3009-03#rd_1

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Reisepreisminderung aus einer Flugpauschalreise in der Zeit vom 31.08. bis zum 14.09.2002 auf die Insel Fuerteventura in die Anlage A nicht zu.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duisburg/2003-11-03/2-c-3009-03#rd_2

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Reiseleistung der Beklagten tatsächlich mit Mängeln behaftet war, die zu einer Minderung führen und oder ob der Kläger diese Mängel an Ort und Stelle bei der Reiseleitung gerügt hat. Auf jeden Fall ist eine wirksame Geltendmachung der Ansprüche bei der Beklagten gemäß § 651 g Abs. 1 BGB nicht erfolgt.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duisburg/2003-11-03/2-c-3009-03#rd_3

Der Reisende hat Ansprüche nach §§ 651 c bis f innerhalb einer Ausschlussfrist von 1 Monat nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise geltend zu machen.

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Für die Anmeldung der Ansprüche ist keine bestimmte Form vorgeschrieben (Palandt - Sprau § 651 g Anmerkung 1 a).

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duisburg/2003-11-03/2-c-3009-03#rd_4

Die inhaltlichen Anforderungen an die Anspruchsanmeldung ergeben sich aus dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift. Daher muss es genügen, wenn der Reisende die Reisemängel einzeln so beschreibt, dass der Veranstalter er-kennen kann, dass der Kunde ein Reklamationsverfahren einleiten will und dies mit einem allgemeinen Zahlungsverlangen verbindet. Weitere Form-

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erfordernisse sind im Interesse des Verbraucherschutzes abzulehnen (Führich Reiserecht 4. Auflage, Rn. 369).

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Notwendiger Inhalt einer entsprechenden Anspruchsanmeldung ist daher die Bezeichnung der Reisemängel und ein allgemeines Zahlungsverlangen.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duisburg/2003-11-03/2-c-3009-03#rd_5

Wenn der Reisende wegen bestimmter zu bezeichnender Mängel Ansprüche mit einem Zahlungsverlangen verbindet, kann sich der Reiseveranstalter darüber Klarheit verschaffen, ob die Mängelrügen berechtigt sind und er Regressansprüche gegen seine Leistungsträger durchsetzen kann. Es reicht ein allgemeines Zahlungsverlangen aus. Ein konkretes Zahlungsverlangen kann nicht gefordert werden, da der Reisende als Laie überfordert ist und so unbeholfene Anspruchssteller benachteiligt würden.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duisburg/2003-11-03/2-c-3009-03#rd_6

Aus dem Schreiben der Ehefrau des Klägers vom 26.09.2002 ergibt sich aber auch ein allgemeines Zahlungsverlangen nicht. Aus dem Schreiben der Ehefrau des Klägers vom 26.09.2002 ergibt sich, dass sie die Punkte Lärmbelästigung durch Bauarbeiten gerügt hat.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duisburg/2003-11-03/2-c-3009-03#rd_7

Es lässt sich aber aus dem Schreiben ein allgemeines Zahlungsverlangen auch dann nicht entnehmen, wenn man das Schreiben sehr großzügig auslegt. Die Ehefrau des Klägers bat am Ende des Schreibens lediglich um Auskunft darum, weshalb die Position Baulärm nicht schon im Prospekt oder spätestens bei Zusendung der Reiseunterlagen dem Reisenden mitgeteilt worden ist. Sie verbleibt mit dem Schlusssatz: Ich würde nunmehr gerne hierzu Ihre Meinung beziehungsweise Stellungnahme erfahren. Es ist in keiner Weise angedeutet, dass die Ehefrau des Klägers beziehungsweise der Kläger mit diesem Schreiben Reisepreisminderungsansprüche oder Schadensersatzansprüche geltend machen wolle. Es ist eben in keiner Weise darauf hingewiesen worden, dass man Geld von der Beklagten verlangt.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duisburg/2003-11-03/2-c-3009-03#rd_8

Der Kläger hat somit seine Minderungsansprüche nicht innerhalb der Monats-frist nach Beendigung der Reise angemeldet. Aus diesem Grund scheidet somit ein Minderungsanspruch gegen die Beklagte aus.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Ziffer 11, 713 ZPO.