Rechtsprechung / AG Düsseldorf / 2014

AG Düsseldorf Beschluss vom 12.05.2014 – 664 M 392/14

ECLI:DE:AGD:2014:0512.664M392.14.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

wird der sofortigen Beschwerde des Schuldners vom 05.05.2014 gegen den Haftbefehl des Amtsgerichts Düsseldorf vom 21.02.2014 (Aktenzeichen:

664 M 392/14) nicht abgeholfen und die Sache dem Beschwerdegericht vorgelegt.

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G r ü n d e

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2014-05-12/664-m-392-14#rd_1

Das Vorbringen in der Beschwerdeschrift rechtfertigt keine Aufhebung des Haftbefehls. Der Schuldner hat bislang keine eidesstattliche Versicherung abgegeben bzw. Vermögensauskunft erteilt, jedenfalls nicht in den letzten Jahren. Eine evtl. Haftunfähigkeit ergibt sich weder aus den ärztlichen Attesten, noch würde eine Haftunfähigkeit die Aufhebung des Haftbefehls rechtfertigen.