Rechtsprechung / AG Düsseldorf / 2011

AG Düsseldorf Beschluss vom 06.04.2011 – 99 XVII C 550

ECLI:DE:AGD:2011:0406.99XVII.C550.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

wird der Aufgabenkreis des Betreuers – Betreuungsstelle – erweitert und umfasst jetzt insgesamt:

Geltendmachung von Rechten der Betreuten gegenüber ihrem Bevollmächtigten, Sorge für die Gesundheit, Bestimmung des Aufenthaltes, Vermögenssorge, Vertretung vor Behörden, Wohnungsangelegenheiten, Heimangelegenheiten und Entscheidung über die Entgegennahme das Öffnen und Anhalten der Post.

Das Gericht wird spätestens bis zum 31.03.2018 erneut prüfen, ob die Hilfe durch Betreuung erforderlich ist.

Diese Entscheidung ist sofort wirksam.

Gründe§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2011-04-06/99-xvii-c-550#rd_1

Nach der Mitteilung des Betreuers hat er mit Erklärung vom 06.04.2011 gegenüber dem Bevollmächtigten die von der Betroffenen erteilten Vollmachten widerrufen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2011-04-06/99-xvii-c-550#rd_2

Mangels wirksamer Vollmacht, ist die Betreuung nunmehr auf die Bereiche zu erstrecken, die zuvor von der Vollmacht abgedeckt waren und die darüber hinaus zur Besorgung der Angelegenheiten der Betroffenen erforderlich sind.

4

Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit beruht auf § 287 FamFG.

5

Rechtsmittelbelehrung:

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2011-04-06/99-xvii-c-550#rd_3

Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Die Beschwerde ist innerhalb einer Frist von einem Monat beim Amtsgericht Düsseldorf durch Einreichung einer Beschwerdeschrift in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Während einer Unterbringung kann die Betroffene die Beschwerde fristwahrend auch bei dem am Unterbringungsort zuständigen Amtsgericht einlegen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe der Entscheidung an den jeweiligen Beschwerdeführer. Wenn an ihn eine schriftliche Bekanntgabe nicht erfolgen konnte, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2011-04-06/99-xvii-c-550#rd_4

Die Beschwerdeschrift muss die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird und sie muss den angefochtenen Beschluss bezeichnen. Auch ist sie vom Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.