Rechtsprechung / AG Düsseldorf / 2008

AG Düsseldorf Beschluss vom 09.12.2008 – 22 C 7164/08

ECLI:DE:AGD:2008:1209.22C7164.08.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Wird gemäß § 278VI ZPO festgestellt, dass sich die Parteien wie folgt verglichen haben:

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Der in Streit stehende Vertrag vom 15.02.2006 wird einvernehmlich vorzeitig ex nunc aufgelöst.

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2.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2008-12-09/22-c-7164-08#rd_1

Die beklagte Partei zahlt zur Abgeltung sämtlicher wechselseitiger Verpflichtungen hieraus, insbesondere zur Abgeltung zukünftig fällig werdender Ansprüche, und zur Abgeltung der Klageforderung an die Klägerin einen Kompensationsbetrag in Höhe von 2.600,00 EUR (in Worten: zweitausendsechshundert Euro) als Schadensersatz. Es bleibt der beklagten Partei nachgelassen, hierauf Raten in Höhe von monatlich 100,00 EUR ab dem 15.12.2008 zu zahlen. Bei Zahlungszielüberschreitung einer Rate von mehr als 14 Tagen wird der rechnerische Restbetrag sofort fällig und ab Verzugsbeginn entsprechend § 288 II BGB verzinst.

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3.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2008-12-09/22-c-7164-08#rd_2

Die Kosten des Rechtsstreits (Gerichtskosten) trägt die beklagte Partei. Jede Partei trägt ihre außergerichtlichen Kosten (Rechtsanwaltskosten) selbst.

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Der Verhandlungstermin vom 10.12.2008 wird aufgehoben.