Rechtsprechung / AG Dortmund / 2018

AG Dortmund Zwischenverfügung vom 29.03.2018 – D-26292-11

ECLI:DE:AGDO:2018:0329.D26292.11.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

bezugnehmend auf den oben näher bezeichneten Antrag und Ihre Eingabe vom 15.03.2018 wird mitgeteilt, dass dieses die hiesige Zwischenverfügung vom 02.03.2018 nicht erledigt.

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a)

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dortmund/2018-03-29/d-26292-11#rd_2

In der Urkunde xxx/xxxx handelt die Notariatsangestellte aufgrund der Vollmacht in der UR-Nr. xx/xxxx. Wie bereits in der oben genannten Zwischenverfügung ausgeführt, handelt Herr Q. in dieser Urkunde ausdrücklich als Testamentsvollstrecker. Die Vollmacht hat er daher auch als Testamentsvollstrecker erteilt und nicht als Vorerbe und Privatperson.

3

Es bleibt daher vollinhaltlich bei hiesiger Zwischenverfügung vom 02.03.2018, an deren Erledigung hiermit erinnert wird.

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b)

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Darüber hinaus wird die beantragte Grundbucheintragung von der vorschussweisen Einzahlung der in der Anlage berechneten Kosten abhängig gemacht.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dortmund/2018-03-29/d-26292-11#rd_3

Die Zahlung des Betrages kann durch Überweisung unter Angabe der Geschäfts-Nr. D-26292-11 auf das Konto des hiesigen Amtsgerichts bei der Deutsche Bundesbank Filiale Dortmund, IBAN: DE04 4400 0000 0044 0015 10, BIC: MARKDEF1440 oder durch Einzahlung bei der hiesigen Zahlstelle erfolgen.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dortmund/2018-03-29/d-26292-11#rd_4

Zur Behebung der Eintragungshindernisse wird eine weitere Frist gemäß § 18 GBO bis einschließlich 16.05.2018 gesetzt. Nach Ablauf dieser Frist wird der Antrag kostenpflichtig zurückgewiesen.

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Rechtsbefehlsbelehrung:

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dortmund/2018-03-29/d-26292-11#rd_5

Gegen diese Verfügung ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Recht durch die Verfügung beeinträchtigt sind. Die Beschwerde kann bei dem hiesigen Grundbuchtamt oder bei dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt werden.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dortmund/2018-03-29/d-26292-11#rd_6

Die Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Verfügung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Verfügung eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.