Rechtsprechung / AG Dortmund / 2010

AG Dortmund Urteil vom 10.12.2010 – 436 C 12369/09

ECLI:DE:AGDO:2010:1210.436C12369.09.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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T a t b e s t a n d :

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Die Parteien streiten über die Frage des Umfangs der Erstattungspflicht für eine Hörgeräteversorgung.

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Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine private Krankheitskostenversicherung.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dortmund/2010-12-10/436-c-12369-09#rd_2

Der Kläger leidet unter einer beidseitigen Schwerhörigkeit, die eine Versorgung mit Hörgeräten erforderlich macht, sowie unter einem chronischen beidseitigen Gehörgangsexem.

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Am 17.11.2008 erhob die behandelnde Ärztin des Klägers, Frau Dr. X, folgenden Befund:

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"Ohren: Gehörgang trocken, Cerumen entfernt, Trommelfell reizlos, intakt, Pauke belüftet.

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Tonaudiogramm (25.07.2008); kombinierte Schwerhörigkeit bds. von 60 dB im Tiefton- und Mitteltonbereich und 40 - 50 dB im Hochtonbereich.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dortmund/2010-12-10/436-c-12369-09#rd_3

Sprachaudiogramm (17.11.2008): Einsilberverständlichkeit bei 65 dB ohne Hörgeräte rechts 0 %, links 0 %, Einsilberverständnis bei 65 % mit den Hörgeräten Inteo IN-9 rechts 90 %, links 80 %, bds. im Freifeld 90 %."

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dortmund/2010-12-10/436-c-12369-09#rd_4

Der Kläger testete über einen Zeitraum von 3 Monaten verschiedene Hörgerätstypen in seinem häuslichen und beruflichen Umfeld. Nach seiner Behauptung stellte sich das Hörgerät Inteo IN-9 als das Beste heraus.

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Das Hörgerät Inteo IN-9 kostet pro Stück 2.520,00 €, also insgesamt 5.040,00 €.

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Die Beklagte zahlte insgesamt 2.500,00 €.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dortmund/2010-12-10/436-c-12369-09#rd_5

Der Kläger behauptet, das Hörgerät Inteo IN-9 sei als einziges Gerät in der Lage, die Anforderungen in den täglichen Hörsituationen des Klägers zu erfüllen. Durch die besondere technische Ausstattung dieser Geräte hätten sie als Einzige im Test alle Situationen bewältigen können, während andere Geräte immer nur Teilbereiche abdecken würden, oder der Kläger müsste erhebliche Defizite in seiner Kommunikationsfähigkeit hinnehmen müsse. Durch das Gerät sei gewährleistet, dass der Kläger sein Handycap zumindest teilweise ausgleichen könne und er weiterhin seinen Beruf ausüben könne.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.540,00 €, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.01.2009 zu zahlen,

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dortmund/2010-12-10/436-c-12369-09#rd_6

die Beklagte zu verurteilen, an ihn außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren, einschließlich Auslagen und Mehrwertsteuer in Höhe von 316,18 €, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, das ist der 28.12.2009, zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dortmund/2010-12-10/436-c-12369-09#rd_7

Die Beklagte ist der Ansicht, die angepassten Hörgeräte überschritten das medizinisch notwendige Maß. Es sei eine Versorgung mit Geräten ausreichend, die zu einem Preis von bis zu 1.250,00 € erhältlich seien.

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Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen verwiesen.

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Das Gericht hat Beweis erhoben, durch die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens.

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Es wird auf das Gutachten des Prof. Dr. E2 vom 22.06.2010 verwiesen.

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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

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Die Klage ist unbegründet.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dortmund/2010-12-10/436-c-12369-09#rd_8

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 2.540,00 € aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Krankheitskostenversicherungsvertrag.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dortmund/2010-12-10/436-c-12369-09#rd_9

Nach § 1 der MB/KK 2009 bietet der Versicherer Versicherungsschutz für Krankheiten, Unfälle und andere im Vertrag genannte Ereignisse. Versicherungsfall ist dabei die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit und Unfallfolgen.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dortmund/2010-12-10/436-c-12369-09#rd_10

Vorliegend ist die Versorgung mit den streitgegenständlichen Hörgeräten Inteo IN-9 nicht medizinisch notwendig. Vielmehr ist die medizinisch notwendige Behandlung bereits mit Geräten sichergestellt, die bis zu 1.250,00 € je Gerät kosten.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dortmund/2010-12-10/436-c-12369-09#rd_11

Dabei legt das Gericht zugrunde, dass eine medizinisch notwendige Heilbehandlung dann vorliegt, wenn es nach den objektiven medizinischen Befunden und Erkenntnissen im Zeitpunkt der Vornahme der ärztlichen Behandlung vertretbar war, sie als notwendig anzusehen (BGH Urteil vom 30.06.2010, Aktenzeichen IV ZR 163/09).

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Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass dies nicht der Fall ist.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dortmund/2010-12-10/436-c-12369-09#rd_12

Der Sachverständige Prof. Dr. E2 hat in seinem Gutachten vom 22.06.2010 nach Untersuchung des Klägers festgestellt, dass bei dem Kläger beidseits eine Schallleitungsstörung im gesamten Frequenzbereich ohne Ohrgeräusche besteht.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dortmund/2010-12-10/436-c-12369-09#rd_13

Der Gutachter führt weiter nachvollziehbar aus, dass bei einer Schallleitungsstörung des bei dem Kläger festgestellten Ausmaßes bereits einfache Hörgeräte ausreichen, um diese Schallleitungsstörung auszugleichen. Dies hat der Gutachter überzeugend damit erklärt, dass während bei einer Alters-, oder bei einer Lärmschwerhörigkeit das Innenohr, insbesondere in den hohen Frequenzen nachlässt, bei einer Schallleitungsstörung das Innenohr normal funktionstüchtig ist. Dies macht die Hörgeräteversorgung unkomplizierter. Die sonst verkomplizierenden Innenohrprozesse oder gar nervlichen Prozesse spielen dabei keine Rolle. Zwar könne es sein, dass von unterschiedlichen Menschen unterschiedliche Geräte favorisiert werden und ein Verstehen unterschiedlicher Qualität erreicht wird. Grundsätzlich sei aber mit geduldigem Ausprobieren ein Anpassen unter diesen Konditionen mit üblichen Markengeräten als erfolgversprechend zu bezeichnen.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dortmund/2010-12-10/436-c-12369-09#rd_14

Zwar ist dem Kläger zuzugestehen, dass der Gutachter die einschränkenden Begriffe "grundsätzlich" und "in der Regel" benutzt. Der Gutachter hat aber nicht ausgeführt, warum bei dem Kläger eine Ausnahme von der Regel vorliegen soll. Davon ging der Gutachter auch ersichtlich nicht aus. So beantwortet er die gestellte Beweisfrage eindeutig damit, dass eine Versorgung der festgestellten Hörstörungen mit Standardgeräten möglich ist. Weiter führt er aus, dass die gewählten Hörgeräte dafür nicht notwendig sind und Hörgeräte in einer Preisklasse von ca. 1.250,00 €/Stück in der Lage sind, die festgestellte Schallleitungsstörung zu kompensieren.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dortmund/2010-12-10/436-c-12369-09#rd_15

Dies zugrundegelegt, ist bei dem bei dem Kläger erhobenen Befund die Versorgung mit Hörgeräten Inteo IN-9 nicht mehr medizinisch notwendig. Nach objektiven medizinischen Befunden und Erkenntnissen war es im Zeitpunkt der Vornahme der ärztlichen Behandlung auch nicht vertretbar, sie als notwendig anzusehen.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.