Rechtsprechung / AG Dortmund / 2005

AG Dortmund Urteil vom 07.12.2005 – 426 C 9954/05

ECLI:DE:AGDO:2005:1207.426C9954.05.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin gegen über den Rechtsanwälten X u. Q in Höhe von 482,92 Euro wegen der Kosten aus dem arbeitsgerichtlichen Verfahren 8 Ca 2335/05 Arbeitsgericht Essen freizustellen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 495 a ZPO abgesehen.

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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

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Nach unstreitigem Parteivorbringen ist die Klage begründet.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dortmund/2005-12-07/426-c-9954-05#rd_2

Die Beklagte ist aufgrund des zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrages verpflichtet, die Klägerin von der Kostenforderung ihrer Rechtsanwälte aus dem im Tenor bezeichneten arbeitsgerichtlichen Verfahren freizustellen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dortmund/2005-12-07/426-c-9954-05#rd_3

Das Gericht bezieht sich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des Dezernenten in dem Urteil des Amtsgerichts Dortmund, Aktenzeichen 107 C 9444/98, wie es als Anlage K5 mit der Klageschrift zu den Akten gereicht wurde.

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Den tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen schließt sich das erkennende Gericht an.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dortmund/2005-12-07/426-c-9954-05#rd_4

Hieraus folgt, dass die Stellung des Weiterbeschäftigungsantrages neben dem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung keine Obliegenheitsverletzung darstellt. Vor dem Hintergrund, dass es in der arbeitsgerichtlichen Praxis üblich ist, eine Kündigungschutzklage mit einem Weiterbeschäftigungsantrag zu verbinden, erscheint dies nicht unvernünftig.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dortmund/2005-12-07/426-c-9954-05#rd_5

Für die Üblichkeit spricht auch, dass das Formularbuch von Schaub in seiner Formularsammlung unter § 1 I Nr. 2 im Formular "Kündigungsschutzklage" den Weiterbeschäftigungsanspruch aufnimmt.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dortmund/2005-12-07/426-c-9954-05#rd_6

Auch aus prozesstaktischen Gründen scheint dies angebracht. Hierdurch wird die Rechtsstellung des Klagenden Arbeitnehmers gestärkt, weil es in arbeitsgerichtlichen Verfahren keine Einschränkung der Vollstreckbarkeit gibt. Jedes Urteil ist vorläufig vollstreckbar und die Einstellung der Zwangsvollstreckung durch die Arbeitsgericht wird auch in der 2. Instanz regelmäßig nicht bewilligt.

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Dem Klagebegehren war daher stattzugeben.

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Die prozessualen Entscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Ziff. 11, 711, 713 ZPO.