Rechtsprechung / AG Detmold / 2013

AG Detmold Beschluss vom 21.05.2013 – 8 C 272/11

ECLI:DE:AGDT:2013:0521.8C272.11.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die dem Sachverständigen Dr. y zahlende Entschädigung wird auf Antrag des Sachverständigen auf insgesamt 1238,67 EUR festgesetzt. Damit sind abzüglich des bereits gezahlten Betrages von 1070,88 EUR noch weitere 167,79 EUR zu zahlen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe§

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I.

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Der Sachverständige wurde mit folgender Begutachtung beauftragt:

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a) Hat der Kläger seinen Acker in der streitgegenständlichen Zeit (Herbst 2010 -

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Frühjahr 2011) im Hinblick auf den entstandenen Wildschaden nicht nach den

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Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Landbewirtschaftung bearbeitet? '

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Entsprach es insbesondere nicht den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen

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Landbewirtschaftung, dass der Kläger im Herbst 2010 nach dem eingetretenen

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Wildschaden die auf dem Feld befindlichen Maispflanzen nicht entfernt hat und das Feld anschließend mit einem Mulchgerät bearbeitet hat?

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-detmold/2013-05-21/8-c-272-11#rd_1

b) Soweit eine ordnungsgemäße Landbewirtschaftung nicht angenommen wird, soll ferner zu der Frage Stellung genommen werden, ob diese ursächlich für den

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-detmold/2013-05-21/8-c-272-11#rd_2

erneuten Wildschaden im März 2011 gewesen sein kann, oder ob sich die fehlerhafte Landbewirtschaftung aufgrund des Verrottungsprozesses der Maispflanzen nicht ausgewirkt hat.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-detmold/2013-05-21/8-c-272-11#rd_3

Der Sachverständige wendet sich lediglich noch gegen die Kürzung der beantragten Sachverständigenvergütung durch die Kostenbeamtin mit der Begründung, dass für die in Rechnung gestellten 14 Stunden für die Begutachtung lediglich ein Stundenwert von 60,00 EUR festzusetzen sei und nicht ein Wert – wie vom Sachverständigen beantragt – von 75,00 EUR. Gegen die weiteren Kürzungen erhebt der Sachverständige keine Einwendungen.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-detmold/2013-05-21/8-c-272-11#rd_4

Der Bezirksrevisors hält dieser für die Begutachtung einen Wert in Höhe der Honorarstufe 3 der Anlage zu § 9 Abs. 1 JVEG (60,00 EUR) für gerechtfertigt („Garten- und Landschaftsbau“)..

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II.

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Der Antrag ist zu dem aus dem Tenor ersichtlichen Teil begründet.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-detmold/2013-05-21/8-c-272-11#rd_5

Die Zuordnung der Leistungen des Sachverständigen zu einer Honorargruppe nach § 9 Abs. 1 Satz 1 JVEG ist nicht möglich. Die Einordnung der Leistungen hat daher nach § 9 Abs. 1 Satz 3 JVEG zu erfolgen. Im Rahmen dieser Ermessensentscheidung sind zum einen die vom Sachverständigen angegebenen außergerichtlich erzielbaren Verdienstmöglichkeiten zu berücksichtigen, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Stundensätze des JVEG wegen der Bonität der öffentlichen Hand generell erheblich unter den außergerichtlichem Bereich liegen und die laufenden Gemeinkosten einschließen (Binz in Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, Gerichtskostengesetz, 2. Auflage 2009, § 9 JVEG, Rn. 9). Ein weiteres maßgebliches Kriterium ist – worauf bereits der Bezirksrevisor hingewiesen hat – der Vergleich mit vergleichbaren Sachgebieten und Honorargruppen (Binz a.a.O. mit weiteren Nachweisen).

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-detmold/2013-05-21/8-c-272-11#rd_6

Als Vergleichsgruppen kommen hier insbesondere die Tätigkeit zur Feststellung von Schäden an Gebäuden sowie die Feststellung einer Brandursache in Betracht. Beide Tätigkeiten sind der Honorargruppe 5 (70,00 EUR) zugeordnet.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-detmold/2013-05-21/8-c-272-11#rd_7

Die Tätigkeit der vorliegenden Begutachtung bestand nicht nur in der Feststellung, wie der Acker sinnvoll zu bewirtschaften ist. Vom Sachverständigen war vielmehr zu klären, welcher Schaden und welches Ausmaß des Schadens durch die konkrete Bewirtschaftung nach einem bereits eingetretenen Wildschaden herbeigeführt wurde bzw. welcher Wildschaden unabhängig hiervon der Bewirtschaftung eingetreten ist. Es ging damit um die Ermittlung von Ursachen und die Abgrenzung von Verantwortlichkeiten, die auch in den angegebenen Vergleichsgruppen maßgeblicher Bestandteil der Gutachtertätigkeit sind.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-detmold/2013-05-21/8-c-272-11#rd_8

Die Heranziehung der Vergleichsgruppe Garten- und Landschaftsbau wird der Tätigkeit des Sachverständigen im Rahmen der vorliegenden Begutachtung nicht gerecht. Dies lässt sich bereits dem Vermerk vom 26.03.2012 (Bl. 91) über ein Telefonat mit dem ursprünglich bestellten Sachverständigen entnehmen, der darauf hinwies, dass er nicht die für eine Begutachtung der ordnungsgemäßen Landbewirtschaftung nach einem Wildschaden erforderlichen Spezialkenntnisse besitzt.

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Die Höhe der Vergütung ermittelt sich wie folgt:

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Zeitaufwand 16 Stunden je 70,00 EUR

980,00 €

Auslagen

60,90 €

insgesamt

1.040,90 €

zzgl. MwSt.

197,77 €

insgesamt

1.238,67 €

gezahlt

-1.070,88 €

verbleiben

167,79 €

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III.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 Abs. 8 JVEG.