Rechtsprechung / AG Castrop-Rauxel / 2018

AG Castrop-Rauxel Urteil vom 13.02.2018 – 6 OWi-265 Js 2557/17-12/18

ECLI:DE:AGCAS:2018:0213.6OWI265JS2557.17.00

StrafrechtNordrhein-WestfalenStrafrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 150,00 EUR verurteilt. Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt der Betroffene (§§ 41 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2, 49 StVO, 24 StVG, 11.3.6 Bkat).

Gründe§

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I.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-castrop-rauxel/2018-02-13/6-owi-265-js-2557-17-12-18#rd_1

Die am 00.00.1984 in G. geborene Betroffene verfügt nach Angaben der Verteidigung über ein geregeltes Einkommen und lebt in geregelten Familienverhältnissen.

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Der Betroffene ist wie folgt verkehrsrechtlich in Erscheinung getreten:

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-castrop-rauxel/2018-02-13/6-owi-265-js-2557-17-12-18#rd_2

- Unterschreitung des erforderlichen Sicherheitsabstands, Bußgeld von 240,00 EUR und ein Monat Fahrverbot, Tat vom 26.05.2014, rechtskräftig seit 14.11.2014.

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II.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-castrop-rauxel/2018-02-13/6-owi-265-js-2557-17-12-18#rd_3

Zu Überzeugung des Gerichtes steht folgender Sachverhalt fest: Am 17.08.2017 gegen 07:58 Uhr befuhr der Betroffene mit dem PKW BMW, amtliches Kennzeichen #-# 0000 die Bundesautobahn 42 in Castrop Rauxel, Kilometer 57,600  in Fahrtrichtung Dortmund. Die mit dem gültig geeichten Messgerät  Poliscan Speed,  Softwareversion 3.7.4 durchgeführte Messung ergab einen Messwert in Höhe von 115 km/h,  abzüglich Toleranz also eine vorwerfbare Geschwindigkeit i.H.v. 111 km/h. Das Messgerät wurde vom geschulten Messbeamten C entsprechend der Bedienungsanleitung aufgestellt und bedient. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit betrug zum Tatzeitpunkt an dem von der Betroffenen befahrenen Autobahnabschnitt 80 km/h, angeordnet durch beidseitige Verkehrszeichen 274. Die Anordnung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und den Geschwindigkeitsverstoß hätte der Betroffene erkennen können und müssen.

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III.

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Dies ergibt sich aus der Einlassung der Verteidigung und den zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Beweismitteln.

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11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-castrop-rauxel/2018-02-13/6-owi-265-js-2557-17-12-18#rd_4

Der Betroffene selbst war von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden, weil die bevollmächtigte Verteidigung sowohl schriftsätzlich als auch in der Hauptverhandlung selbst die Fahrereigenschaft für den Betroffenen eingeräumt hat. Das Gericht hat keinerlei Zweifel an dieser Einlassung, so dass die Fahrereigenschaft des Betroffenen am Tattag feststeht.

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2.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-castrop-rauxel/2018-02-13/6-owi-265-js-2557-17-12-18#rd_5

Die Verteidigung hat die Ordnungsgemäßheit der Messung bestritten, allerdings steht nach der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest, dass diese ordnungsgemäß durchgeführt wurde.

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a)

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-castrop-rauxel/2018-02-13/6-owi-265-js-2557-17-12-18#rd_6

Das ergibt sich zunächst aus dem wesentlichen Inhalt nach bekanntgegebenen genommenen Beschilderungsplan Bl. 14 der Akte. Daraus ergibt sich zweifelsfrei, dass zum Tatzeitpunkt sich an der Messstelle auf Kilometer 57,600 beidseitig durch das Verkehrszeichen 247 eine Geschwindigkeitsbeschränkung i.H.v. 80 km/h angeordnet war. Dies wird bestätigt durch die Angaben des Messbeamten C, der den Beschilderungsplan am Tattag nach Prüfung unterzeichnet hat. Die Betroffene hätte also die Anordnung der Höchstgeschwindigkeit auf 80 km/h und die Überschreitung derselben erkennen können und müssen.

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b)

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Dass der Betroffene tatsächlich zum Tat Zeitpunkt eine vorwerfbare Geschwindigkeit von 111 km/h hatte, ergibt sich aus der sonstigen Beweisaufnahme.

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aa)

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-castrop-rauxel/2018-02-13/6-owi-265-js-2557-17-12-18#rd_7

Die Geschwindigkeitsmessung ist nämlich ordnungsgemäß durchgeführt worden. Die Geschwindigkeitsmessung wurde durch den Zeugen C mittels des Lasermessgerätes PoliscanSpeed des Herstellers Vitronic,  Softwareversion 3.7.4 durchgeführt. Die Geschwindigkeitsmessung mit dem Poliscan Messgerät ist ein so genanntes standardisiertes Messverfahren im Sinne von BGHSt 39, 291 = NJW 1993, 3081 (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss v. 29.2.2012 - 4 Ss 39/12; OLG Hamm, Beschluss vom 23.03.2011 - III-1 RBs 49/11 und Beschluss v. 2.9.2010 - III-1 RBs 156/10; vgl. zuletzt OLG Hamm, Beschluss v. 18.08.2017, 1 RBs 47/17). Unter diesem Begriff ist ein durch Normen vereinheitlichtes (technisches) Verfahren zu verstehen, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind (BGH NJW 1998, 321). Diese Voraussetzungen liegen vor. Das Poliscan Messgarät ermöglicht es mit Hilfe von Laserstrahlen im Infrarotbereich eine Laser-Puls-Laufzeitmessung durchzuführen. Die physikalisch-technische Bundesanstalt hat insoweit zu keinem Zeitpunkt Bedenken gegen die zuverlässige Messwertbildung geäußert (Krumm, Das Fahrverbot in Bußgeldsachen, 3. Aufl. 2014, § 5 Rn. 271). Aus dem Charakter als standardisiertes Messverfahren folgt, dass der Tatrichter grundsätzlich neben dem angewendeten Messverfahren Poliscan nur die gemessene Geschwindigkeit nebst Toleranzabzug feststellen muss. Ausführungen zur Beachtung der Verfahrensbestimmungen muss der Tatrichter im Urteil erst dann machen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese nicht eingehalten worden sind oder Messfehler von dem Betroffenen oder einem anderen Verfahrensbeteiligten behauptet werden (vgl. BGH NJW 1993, 3081, 3082; BayObLG NJW 2003, 1752).

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bb)

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-castrop-rauxel/2018-02-13/6-owi-265-js-2557-17-12-18#rd_8

Die ordnungsgemäße Eichung des Gerätes ergibt sich aus dem Eichschein Bl. 15 und 16 der Akte, der genauso wie das Messprotokoll Bl. 13 der Akte dem wesentlichen Inhalt nach in der Hauptverhandlung bekanntgegeben wurde.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-castrop-rauxel/2018-02-13/6-owi-265-js-2557-17-12-18#rd_9

Aus dem Eichschein ergibt sich eine Eichung des Messgerätes zum 24.11.2016, gültig bis 31.12.2017. Damit lag zum Tatzeitpunkt August 2017 eine ordnungsgemäße Eichung vor.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-castrop-rauxel/2018-02-13/6-owi-265-js-2557-17-12-18#rd_10

Aus dem Messprotokoll ergibt sich die ordnungsgemäße Inbetriebnahme und Aufstellung des Messgerätes entsprechend der Bedienungsanleitung durch den Messbeamten C. Soweit die Verteidigung die ordnungsgemäße Messung bestritt, waren insoweit keine Zeugen zu vernehmen, sondern konnte zulässigerweise das Messprotokoll seinem wesentlichen Inhalt nach bekanntgegeben (OLG Hamm, Beschluss v. 26.06.2014, III-1 RBs 105/14, 1 RBs 105/14). Die Vernehmung des Messbeamten hätte auch keine weiteren Ermittlungserfolg versprochen, weil davon auszugehen ist, dass der Messbeamte seit der konkreten Messung eine Vielzahl weiterer Messungen durchgeführt hat und damit keine konkrete Erinnerung an den hier in Rede stehenden Vorfall hat. Im Übrigen hat sich der Messbeamte mit seiner Unterschrift auf dem Messprotokoll für seine Angaben verbürgt. Äußere Anzeichen auf dem Messprotokoll, dass irgendetwas nicht entsprechend der Bedienungsanleitung durchgeführt wurde, sind nicht erkennbar, so dass das schlichte Bestreiten der ordnungsgemäßen Messung keine Amtsermittlungspflicht durch das Gericht und damit die weitere Einvernahme des Messbeamten auslöst.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-castrop-rauxel/2018-02-13/6-owi-265-js-2557-17-12-18#rd_11

Darüber hinaus wurde das Datenfeld des Lichtbildes Bl. 9 d.A. verlesen, aus welchem sich die Messwerte ergeben. Danach wurden 115 km/h gemessen, abzüglich der korrekt berechneten Toleranz verbleibt ein vorwerfbarer Wert von 110 km/h.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-castrop-rauxel/2018-02-13/6-owi-265-js-2557-17-12-18#rd_12

Der Messbeamte C wurde ausweislich des seinem wesentlichen Inhalt nach bekanntgegebenen Schulungsnachweises Bl. 17 d.A. in der Bedienung und Einrichtung des Messgerätes geschult.

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cc)

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-castrop-rauxel/2018-02-13/6-owi-265-js-2557-17-12-18#rd_13

Der von der Verteidigung verlesene Beweisantrag Anlage II zum Protokoll war nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG zurückzuweisen, weil die Beweiserhebung zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich erschien. Die im Beweisantrag behauptete Tatsache, die Messung sei falsch und der Betroffene allenfalls 100 km/h gefahren, ist ohne erkennbare Anhaltspunkte „ins Blaue hinein“ gestellt“, so dass sich eine weitere Beweiserhebung nicht aufdrängt. Insbesondere ist für ein standardisiertes Messverfahren nicht erforderlich, dass das Messergebnis im Nachhinein bis ins letzte Detail nachvollzogen und reproduziert werden kann.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-castrop-rauxel/2018-02-13/6-owi-265-js-2557-17-12-18#rd_14

Soweit in der Begründung des Beweisantrags ein Verstoß gegen die Bauartzulassung der PTB behauptet wird, so ist durch Veröffentlichung im Internet eine hierzu verfasste Stellungnahme der PTB allgemein bekannt (vgl. zur Allgemeinkundigkeit: OLG Hamm, Beschluss vom 22.06.2016, 1 RBs 131/15). In der Stellungnahme der PTB heißt es zu der von der Verteidigung geschilderten Problematik der Messwertbildung, dass das Messgerät unverändert der Bauartzulassung der PTB entspricht (siehe dazu die Stellungnahme der PTB unter http://dx.doi.org/10.7795/520.20161209A).

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-castrop-rauxel/2018-02-13/6-owi-265-js-2557-17-12-18#rd_15

Soweit eine Auswertung und Herausgabe der Romessdaten in der Hauptverhandlung verlangt wird, muss das Gericht einem solchen Antrag im Rahmen eines standardisierten Messverfahrens nicht nachgehen (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom. 04.04.2016, 3 Ss OWi 1444/15 = DAR 2016, 337 – 340). Denn nach der durchgeführten Beweisaufnahme sind keine konkreten Anhaltspunkte für eine Fehlmessung erkennbar, so dass im Rahmen des standardisierten Messverfahrens unter Berücksichtigung der Toleranzen davon auszugehen ist, dass das vorwerfbare Messergebnis fehlerfrei zustande gekommen ist.

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IV.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-castrop-rauxel/2018-02-13/6-owi-265-js-2557-17-12-18#rd_16

Damit hat der Betroffene eine Ordnungswidrigkeit nach §§  41 Abs. 1 i.V.m. Anl. 2, 49 StVO, 24 StVG, 11.3.6 BKat begangen. Mangels anderer Anhaltspunkte ist hier von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-castrop-rauxel/2018-02-13/6-owi-265-js-2557-17-12-18#rd_17

Der Tatbestandskatalog (Tatbestandsnummer 141723) sieht dafür ein Bußgeld in Höhe von 120,00 € vor. Angesicht geregelter Einkommensverhältnisse und einer verwertbaren Voreintragung war die maßvolle Erhöhung des Bußgeldes auf 150,00 EUR tat- und schuldangemessen.

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V.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs.1 OWiG, 465 StPO.

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Tatbestandsnummer: 141723