Rechtsprechung / AG Brühl / Abt. 75 / 2021
AG Brühl Beschluss vom 04.03.2021 – 75 VI 1420/20
Abt. 75 · ECLI:DE:AGBM2:2021:0304.75VI1420.20.00
ErbrechtNordrhein-WestfalenVolltext
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Tenor§
Der Erbscheinsantrag vom 23.11.2020 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Der Verfahrenswert wird auf 291.746,00 EUR festgesetzt.
Gründe§
Im Erbscheinsverfahren ist die Wirksamkeit der vorliegenden Ausschlagungserklärung der N zu prüfen.
Grundsätzlich hat sie in öffentlich beglaubigter Form zu erfolgen( deutsches Konsulat, Deutsche Botschaft in Brasilien, deutscher Notar).
Dies wäre nach deutschem Recht.
Gem Kommentierung zu § 1945 BGB,11 EGBGB käme auch "Ortsform" in Betracht (streitig).
Nach brasilianischem Recht muss eine Ausschlagung stets ausdrücklich durch öffentlich beurkundete Erklärung oder zu Protokoll des Nachlassgerichts erfolgen( Art. 1806)
Somit ist die Ausschlagung formunwirksam, mit der Folge, dass N und die Antragstellerin Erbe zu je 1/ 2 geworden sind.
Das Schreiben des Notars vom 2.2.21 führt zu keiner anderweitigen Wertung.