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AG Brakel Urteil vom 22.05.2020 – 7 C 377/19

Zivilabteilung · ECLI:DE:AGHX2:2020:0522.7C377.19.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Vereinssatzung des Vereins T e.V. herauszugeben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe§

Die Klage ist begründet.

Das Mitglied eines Vereins kann verlangen, dass ihm ein Exemplar der Vereinssatzung ausgehändigt wird. (LG Karlsruhe 1 S 113/86)

Dies ergibt sich aus der Natur des Mitgliedschaftsverhältnisses in einem Verein, denn die Satzung regelt die Rechte und Pflichten der einzelnen Mitglieder untereinander und gegenüber dem Verein. Der Anspruch besteht auch noch, wenn wie hier die Mitgliedschaft nach Klageerhebung beendet ist, denn es können sich ja auch aus einer beendeten Mitgliedschaft noch Ansprüche für beide Seiten ergeben.

Da der Beklagte außer einer Verteidigungsanzeige innerhalb der gesetzten Fristen nichts weiter vorgetragen hat, war bei der Entscheidung allein der schlüssige Klägervortrag zugrunde zu legen.

Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91, 708 Nr.11, 713 ZPO.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Paderborn, Am Bogen 2-4, 33098 Paderborn, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Paderborn zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Paderborn durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.