Rechtsprechung / AG Brakel / 2014

AG Brakel Beschluss vom 06.02.2014 – 4 XVII Z 4016

ECLI:DE:AGHX2:2014:0206.4XVII.Z4016.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

wird als Berufsbetreuerin Frau Rechtsanwältin L, zur Betreuerin bestellt

Gründe§

2

Nach dem Gutachten des Sachverständigen Herrn Dr. med. L leidet Frau A unter einer organischen wahnhaften Störung mit einem chronifiziertem Wahn.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-brakel/2014-02-06/4-xvii-z-4016#rd_1

Danach und nach dem Ergebnis der Anhörung ist Frau A aus gesundheitlichen Gründen gehindert, in den oben genannten Bereichen eigene Angelegenheiten interessengerecht zu regeln und benötigt insoweit Hilfe durch Betreuung.

4

Die Frist zur erneuten Prüfung der Notwendigkeit der Betreuung ist entsprechend dem Gutachten festgesetzt.

5

Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit beruht auf § 287 FamFG.

6

Rechtsmittelbelehrung:

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-brakel/2014-02-06/4-xvii-z-4016#rd_2

Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Die Beschwerde ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen beim Amtsgericht Brakel, Nieheimer Straße 17, 33034 Brakel durch Einreichung einer Beschwerdeschrift in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Während einer Unterbringung kann der Betroffene die Beschwerde fristwahrend auch bei dem am Unterbringungsort zuständigen Amtsgericht einlegen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe der Entscheidung an den jeweiligen Beschwerdeführer. Wenn an ihn eine schriftliche Bekanntgabe nicht erfolgen konnte, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-brakel/2014-02-06/4-xvii-z-4016#rd_3

Die Beschwerdeschrift muss die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird und sie muss den angefochtenen Beschluss bezeichnen. Auch ist sie vom Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

9

Brakel, 06.02.2014