Rechtsprechung / AG Bonn / 2014

AG Bonn Beschluss vom 12.09.2014 – MH-809-24

ECLI:DE:AGBN:2014:0912.MH809.24.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

ln der Grundbuchsache betreffend den im Grundbuch von Mehlem Blatt 809 eingetragenen Grundbesitz

Beteiligte:

pp.

wird der von Notar Dr. T T1 am 02.04.2014 gestellte Antrag auf Löschung des Testamentsvollstreckervermerks Abt. II Nr. 3 kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe§

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Mit Schreiben vom 2.4.2014 beantragte Notar Dr. T1 u.a. die Löschung des Testamentsvollstreckervermerks Abt. II Nr. 3.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-bonn/2014-09-12/mh-809-24#rd_1

Im Grundbuch eingetragen sind die Erben D S und B S1 nach dem Erblasser K I Gleichzeitig mit der Grundbuchberichtigung wurde auch ein Testamentsvollstreckervermerk aufgrund des Testaments des Erblassers vom 22.1.1996 (UR.Nr. 171/1996 des Notar T1 in T2) im Grundbuch eingetragen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-bonn/2014-09-12/mh-809-24#rd_2

Nach dem vorliegenden Testament sind beide Erben zunächst als Vorerben eingesetzt. Bei Vollendung des 30. Lebensjahres von Herrn B S1 und unter der Voraussetzung, dass keiner der beiden Erben bis zu diesem Zeitpunkt der Betreuung unterliegt, entfällt die Nacherbfolge und beide werden Vollerben.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-bonn/2014-09-12/mh-809-24#rd_3

Tritt der Betreuungsfall nach diesem Zeitpunkt ein, verbleibt es bei der Vollerbschaft und es soll insoweit Testamentsvollstreckung bestehen- jedoch mit Wirkung von dem Zeitpunkt an, in dem die Betreuung eingerichtet ist.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-bonn/2014-09-12/mh-809-24#rd_4

Im übrigen wurde Testamentsvollstreckung für den gesamten Nachlass angeordnet, die endet, wenn Herr B S1 das 35. Lebensjahr vollendet hat- somit am 2.4.2014.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-bonn/2014-09-12/mh-809-24#rd_5

Notar Dr. T1 beantragt nunmehr die Löschung des Testamentsvollstreckervermerks, da der Miterbe B S1 sein 35. Lebensjahr vollendet hat. Eine aufschiebend bedingte Testamentsvollstreckung sei nicht eintragungsfähig, so dass der Vermerk im Grundbuch nunmehr zu löschen sei.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-bonn/2014-09-12/mh-809-24#rd_6

Aufgrund der Bestimmungen im Testament ist es nicht möglich, den eingetragenen Testamentsvollstreckervermerk aufgrund des Fristablaufs -2.4.2014- zu löschen.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-bonn/2014-09-12/mh-809-24#rd_7

Beide Erben sind Vollerben geworden. Herr B S1 hat sein 30. Lebensjahr vollendet und keine der Erben unterliegt einer Betreuung, vgl. Schreiben des Amtsgerichts Köln vom 3.6.2014 sowie die eidesstattliche Versicherung gemäß UR-Nr. 1180/2014 A, Notar Dr. S3, B2.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-bonn/2014-09-12/mh-809-24#rd_8

Der Erblasser hat aber auch eine aufschiebend bedingte Testamentsvollstreckung für den Fall einer eventuell möglichen Betreuung angeordnet. Auch diese aufschiebend bedingte Testamentsvollstreckung ist im Grundbuch einzutragen, vgl. hierzu Hügel, 2. Aufl. § 52 GBO Rnote 43 ff. und Beck'sch Online Kommentar GBO § 52 Rnote 33.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-bonn/2014-09-12/mh-809-24#rd_9

Insoweit kann eine Löschung des Testamentsvollstreckervermerks nicht erfolgen, sondern lediglich mit dem Hinweis versehen werden, dass es sich nunmehr um eine aufschiebend bedingte Testamentsvollstreckung handelt.

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Der Antrag auf vollständige Löschung ist daher zurückzuweisen.

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Rechtsbehelfsbelehrung

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-bonn/2014-09-12/mh-809-24#rd_10

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde kann bei dem hiesigen Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt werden.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-bonn/2014-09-12/mh-809-24#rd_11

Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.