Rechtsprechung / AG Bonn / 2013
AG Bonn Beschluss vom 30.09.2013 – 97 IN 252/04
ECLI:DE:AGBN:2013:0930.97IN252.04.00
InsolvenzrechtNordrhein-WestfalenInsolvenzrecht Nordrhein-WestfalenVolltext
Tenor§
wird der Antrag der Gläubigerin, der U Krankenkasse in I, auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung aus der Insolvenztabelle zurückgewiesen.
Gründe§
Die Gläubigerin begehrt die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung aus der Insolvenztabelle.
Bei der geltend gemachten Forderung handelt es sich um eine nicht titulierte Forderung. Der Schuldner hat hiergegen Widerspruch eingelegt hinsichtlich des Deliktcharakters.
Die Gläubigerin ist in diesem Fall gehalten, die Feststellung zu betreiben im Wege des Klageverfahrens vor dem Prozessgericht.
Es liegt hier somit kein Rechtsschutzbedürfnis der Gläubigerin vor.
Bonn, 30.09.2013
Amtsgericht