Rechtsprechung / AG Bonn / 2013

AG Bonn Beschluss vom 30.09.2013 – 97 IN 252/04

ECLI:DE:AGBN:2013:0930.97IN252.04.00

InsolvenzrechtNordrhein-WestfalenInsolvenzrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

wird der Antrag der Gläubigerin, der U Krankenkasse in I, auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung aus der Insolvenztabelle zurückgewiesen.

Gründe§

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Die Gläubigerin begehrt die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung aus der Insolvenztabelle.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-bonn/2013-09-30/97-in-252-04#rd_1

Bei der geltend gemachten Forderung handelt es sich um eine nicht titulierte Forderung. Der Schuldner hat hiergegen Widerspruch eingelegt hinsichtlich des Deliktcharakters.

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Die Gläubigerin ist in diesem Fall gehalten, die Feststellung zu betreiben im Wege des Klageverfahrens vor dem Prozessgericht.

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Es liegt hier somit kein Rechtsschutzbedürfnis der Gläubigerin vor.

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Bonn, 30.09.2013

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Amtsgericht