Rechtsprechung / AG Bielefeld / 2014

AG Bielefeld Beschluss vom 08.04.2014 – 90 XIV 130/14 /B

ECLI:DE:AGBI:2014:0408.90XIV130.14B.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Der Betroffene

wird für die Dauer von zunächst 3 Monaten zur Sicherung der Abschiebung in Haft genommen.

Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.

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G r ü n d e :

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I.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-bielefeld/2014-04-08/90-xiv-130-14-b#rd_1

Der Betroffene ist am 21.06.1974 in Bielefeld geboren. Seit seiner Geburt ist er im Besitz von befristeten Aufenthaltserlaubnissen gewesen. Er ist vielfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. Mit rechtskräftigem Bescheid vom 16.09.2008 wurde er aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen und ihm die Abschiebung für den Fall angedroht, dass er nicht innerhalb eines Monates nach seiner letzten Haftentlassung das Bundesgebiet verlässt. Der Betroffene reiste indes nicht aus, seine letzte Duldung lief allerdings am 27.08.2013 ab. Nach vorläufiger Festnahme wegen des Verdachts eines Raubüberfalles am 10.10.2013 wurde der Betroffene mit Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld am 11.10.2013 zur Sicherung der Abschiebung in Haft genommen. Ein erneut gestellter Asylantrag wurde mit rechtskräftiger Entscheidung vom 18.12.2013 abgelehnt.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-bielefeld/2014-04-08/90-xiv-130-14-b#rd_2

Die für den 08.01.2014 geplante Abschiebung scheiterte jedoch, da sich der Betroffene der Abschiebung entzog und ein Haftantrag vom Amtsgericht Paderborn abgelehnt wurde.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-bielefeld/2014-04-08/90-xiv-130-14-b#rd_3

Aufgrund der Aufhebung der einstweiligen Anordnung der Sicherungshaft vom 30.01.2014 aus formellen Gründen, befand sich der Betroffene seitdem auf freiem Fuß.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-bielefeld/2014-04-08/90-xiv-130-14-b#rd_4

Der Betroffene erklärte sich sodann bereit, freiwillig in die Türkei auszureisen. Ihm wurden Passersatzpapiere ausgestellt, eine Reisebeihilfe von 200 EUR gewährt und ein Flugticket für den 12.03.2014 ausgehändigt. Die so geplante Ausreise führte er jedoch nicht durch und tauchte erneut unter.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-bielefeld/2014-04-08/90-xiv-130-14-b#rd_5

Aufgrund der am 19.03.2014 erfolgten Ausschreibung wurde er am 07.04.2014 festgenommen, wobei er noch während der Festnahme erneute Fluchtversuche unternahm.

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II.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-bielefeld/2014-04-08/90-xiv-130-14-b#rd_6

Gegen den Betroffenen ist die Abschiebehaft gemäß § 62 Abs.3 Nr.5 AufenthG anzuordnen, da er vollziehbar ausreisepflichtig ist und der begründete Verdacht besteht, dass er sich der Abschiebung entziehen wird.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-bielefeld/2014-04-08/90-xiv-130-14-b#rd_7

Der Betroffene ist nach § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG ausreisepflichtig, da die Ausweisungsverfügung rechtskräftig ist. Die Ausreise des Betroffenen ist nach § 58 Abs. 3 Nr. 2 AufenthG zu überwachen, da er nicht innerhalb der gesetzten Ausreisefrist ausgereist ist. Zudem verfügt er nicht über einen gültigen Pass und ist mittellos, so dass auch die Tatbestandsvoraussetzungen des § 58 Abs. 3 Nr. 3, 4 und 5 AufenthG erfüllt sind.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-bielefeld/2014-04-08/90-xiv-130-14-b#rd_8

Ferner gibt der Betroffene durch sein Verhalten zu erkennen, dass er seiner Ausreisepflicht nicht freiwillig nachkommen wird. Er ist spätestens seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vollziehbar ausreisepflichtig. Trotz mehrfacher Aufforderung ist er weder freiwillig ausgereist, noch hat an einer solchen Ausreise durch Beschaffung von Passersatzpapieren mitgewirkt.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-bielefeld/2014-04-08/90-xiv-130-14-b#rd_9

Die Ausreisefrist ist abgelaufen. Er ist jedoch nicht ausgereist, sondern untergetaucht. Er verfügt nicht mehr über eine Meldeanschrift, seine Duldung ist seit mehr als einem Monat abgelaufen und er ist auch nicht mehr erreichbar gewesen. Somit sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 62 Abs. 3 Nummer 2 AufenthG erfüllt.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-bielefeld/2014-04-08/90-xiv-130-14-b#rd_10

Da, wie oben ausgeführt, der begründete Verdacht besteht, dass der Betroffene nicht freiwillig ausreisen wird, wird er auch nicht freiwillig an einer Abschiebung teilnehmen. Somit sind auch die Voraussetzung des § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AufenthG erfüllt.

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Die Anordnung der Haft erscheint sowohl dem Grunde als auch der Dauer nach angemessen und erforderlich.

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Die Haftanstalt Büren ist geeignet, dort die Abschiebehaft zu vollstrecken.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-bielefeld/2014-04-08/90-xiv-130-14-b#rd_11

Die Abschiebung wird innerhalb von drei Monaten möglich sein, da die Originale seines abgelaufenen türkischen Passes und seine abgelaufenen Passersatzpapiere vorliegen.

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Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit dieses Beschlusses beruht auf § 422 FamFG.

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Gegen diese Entscheidung ist die Beschwerde zulässig.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-bielefeld/2014-04-08/90-xiv-130-14-b#rd_12

Sie kann innerhalb eines Monats ab Verkündung dieses Haftbefehls schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bielefeld in deutscher Sprache eingelegt werden.

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Bielefeld, 08.04.14

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Amtsgericht