Rechtsprechung / AG Aschersleben / 2023

AG Aschersleben Beschluss vom 05.10.2023 – 3 C 199/23 (IV)

ZivilrechtSachsen-AnhaltVolltext

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Tenor§

In dem Rechtsstreit

...

wird der sofortigen Beschwerde der Beklagten vom 12.09.2023 nicht abgeholfen und diese dem Landgericht Magdeburg zur Entscheidung vorgelegt.

Gründe§

1

Die Nichtabhilfe erfolgt aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses vom 05.09.2023, an denen das Gericht festhält.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-aschersleben/2023-10-05/3-c-199-23-iv#rd_1

Denn auch in ihrer Beschwerde hat die Beklagte insbesondere nicht vorgetragen, wann und wie ihr die Freigabeerklärung vom 07.06.2023 (Anl. A5) zugegangen sei, wenn sie nicht bereits Anhang der Mitteilung der Klägervertreter vom 15.06.2023 (Anlage K 15) war und die fristgerechten Zahlung verhindert habe.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-aschersleben/2023-10-05/3-c-199-23-iv#rd_2

Folglich ist davon auszugehen, dass die Einreichung der Klage am 06.07.2023, also 3 Wochen nach Zugang der Mitteilung vom 15.06.2023 nicht verfrüht war und die Beklagte Anlass zu dieser Klage gegeben hat.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-aschersleben/2023-10-05/3-c-199-23-iv#rd_3

Diesen Anlass hätte sie mit großer Wahrscheinlichkeit durch zumindest eine Sachstandsmitteilung innerhalb der ihr gesetzten (angemessenen) Frist bereits vermeiden können.