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# Amtsgericht Aschersleben, Beschluss vom 05.10.2023 – 3 C 199/23 (IV)

## Tenor

In dem Rechtsstreit

...

wird der sofortigen Beschwerde der Beklagten vom 12.09.2023 nicht abgeholfen und diese dem Landgericht Magdeburg zur Entscheidung vorgelegt.

## Gründe

**Rn. 1**

Die Nichtabhilfe erfolgt aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses vom 05.09.2023, an denen das Gericht festhält.

**Rn. 2**

Denn auch in ihrer Beschwerde hat die Beklagte insbesondere nicht vorgetragen, wann und wie ihr die Freigabeerklärung vom 07.06.2023 (Anl. A5) zugegangen sei, wenn sie nicht bereits Anhang der Mitteilung der Klägervertreter vom 15.06.2023 (Anlage K 15) war und die fristgerechten Zahlung verhindert habe.

**Rn. 3**

Folglich ist davon auszugehen, dass die Einreichung der Klage am 06.07.2023, also 3 Wochen nach Zugang der Mitteilung vom 15.06.2023 nicht verfrüht war und die Beklagte Anlass zu dieser Klage gegeben hat.

**Rn. 4**

Diesen Anlass hätte sie mit großer Wahrscheinlichkeit durch zumindest eine Sachstandsmitteilung innerhalb der ihr gesetzten (angemessenen) Frist bereits vermeiden können.

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Zitiervorschlag: Amtsgericht Aschersleben, Beschluss vom 05.10.2023 – 3 C 199/23 (IV)

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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