Gesetze / Landesrecht Hessen / ArbSchZV
ArbSchZV§ 9 Besondere Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Sprengstoffrechts
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2014 Nr. 14 · Stand: 03.09.2026
(1) Zuständige Behörde für den Vollzug des Sprengstoffgesetzes ist beim Verbringen von explosionsgefährlichen Stoffen
1. mit Wasserfahrzeugen das Hessische Bereitschaftspolizeipräsidium,
2. auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen die örtlich zuständige Polizeibehörde.
(2) Zuständige Behörde für
1. die Überwachung der Verbote nach § 23 Abs. 1 und 2 sowie die Zulassung von Ausnahmen von diesen Verboten nach § 24 Abs. 1 Satz 1,
2. die Entgegennahme der Anzeige über ein beabsichtigtes Feuerwerk einschließlich des Verzichts auf die Fristeinhaltung nach § 23 Abs. 3 Satz 1 und 3,
3. die Entgegennahme der Anzeige über die beabsichtigte Verwendung pyrotechnischer Effekte einschließlich des Verzichts auf die Fristeinhaltung nach § 23 Abs. 7,
4. den Erlass von Anordnungen nach § 24 Abs. 2
der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 169), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5238), ist die örtliche Ordnungsbehörde. Die örtliche Ordnungsbehörde ist auch zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 46 Nr. 8b, 8c und 9 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz.
(3) Zuständige Behörde für die Anerkennung von Lehrgängen nach § 32 Abs. 1 Satz 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz ist das Regierungspräsidium Kassel.
(4) Zuständige Behörde für die
1. Anerkennung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 und
2. Überprüfung nach § 40a Abs. 1
der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz ist das Regierungspräsidium Gießen.
(5) Zuständige Behörde für die
1. Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen nach § 27 des Sprengstoffgesetzes und insoweit auch für die
a) Abnahme der Fachkundeprüfung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 des Sprengstoffgesetzes in Verbindung mit § 36 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz und § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Sprengstoffgesetzes, sofern der Nachweis der Fachkunde zum Erwerb einer Erlaubnis erforderlich ist,
b) Bewilligung von Ausnahmen von dem Alterserfordernis nach § 27 Abs. 5 des Sprengstoffgesetzes,
c) Überwachung und das Auskunftsverlangen nach den §§ 30 und 31, die Anordnungen nach § 32 Abs. 1, 2 und 5 Satz 1, die Untersagungen nach § 32 Abs. 3 und 4 sowie die Sicherstellung nach § 32 Abs. 5 Satz 2 und 4 des Sprengstoffgesetzes,
d) Entgegennahme von Verlustanzeigen nach § 26 Abs. 1 und § 35 Abs. 1 und die Erklärung der Ungültigkeit sowie deren Bekanntmachung nach § 35 Abs. 2 des Sprengstoffgesetzes,
e) Erteilung der Ausnahme nach § 32 Abs. 5 Satz 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz,
2. Zulassung von Ausnahmen nach § 22 Abs. 5 und das Verlangen der Vorlage der Erlaubnisurkunde nach § 23 Satz 1, jeweils in Verbindung mit § 28 Satz 1 des Sprengstoffgesetzes und
3. Entgegennahme von Anzeigen nach § 26 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Satz 2 des Sprengstoffgesetzes
ist die Kreisordnungsbehörde. Die Kreisordnungsbehörde ist auch zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 41 Abs. 1 und 1a des Sprengstoffgesetzes, die auf den Erwerb und den Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen im Sinne des § 27 Abs. 1 des Sprengstoffgesetzes gerichtet sind.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.