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ArbSchZV

§ 10 Besondere Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Arbeitsschutzvorschriften im Straßenverkehr

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2014 Nr. 14 · Stand: 03.09.2026

(1) Zuständige Aufsichtsbehörde nach § 4 Abs. 1 des Fahrpersonalgesetzes ist bei Kontrollen im öffentlichen Straßenverkehr neben dem Regierungspräsidium auch die örtliche Polizeibehörde, soweit sie die Kontrollen durchführt.

(2) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach den § 8 Abs. 1 und § 8a Abs. 1 bis 3 des Fahrpersonalgesetzes ist

1. bei betrieblichen Kontrollen das Regierungspräsidium,

2. bei Kontrollen auf der Straße die örtlich zuständige Polizeibehörde, solange sie die Sache nicht an das Regierungspräsidium Gießen, Außenstelle Hadamar, abgegeben hat.

(3) Zuständige Behörde für die Ahndung der in Abs. 2 genannten Ordnungswidrigkeiten ist das Regierungspräsidium Gießen, Außenstelle Hadamar.

(4) Zuständige Behörde für die

1. Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Fahrer-, Werkstatt- oder Unternehmenskarte nach § 4a Satz 1 des Fahrpersonalgesetzes sowie

2. Ausgabe und Rücknahme von Kontrollkarten an die Aufsichtsbehörden der hessischen Arbeitsschutzverwaltung nach § 4 Abs. 2 der Fahrpersonalverordnung

ist der Landesbetrieb TÜH – Staatliche Technische Überwachung Hessen. Er ist zuständige Behörde für die Entziehung der Fahrerkarte und die Rückgabe der Werkstattkarte, soweit dies nicht durch die nach Abs. 1 zuständige Aufsichtsbehörde erfolgt.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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