Gesetze / Landesrecht Hessen / ArbSchZV
ArbSchZV§ 7 Besondere Zuständigkeiten für die Durchführung des Abrechnungsverfahrens nach dem Gesetz über die Ausgabe und Abrechnung der Berechtigungsscheine für die ärztlichen Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2014 Nr. 14 · Stand: 03.09.2026
Das Regierungspräsidium Darmstadt ist zuständige Stelle für die Durchführung des Abrechnungsverfahrens nach § 2 Satz 2 des Gesetzes über die Ausgabe und Abrechnung der Berechtigungsscheine für die ärztlichen Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz vom 11. Oktober 1961 (GVBl. S. 137).
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.