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ArbSchZV

§ 6 Besondere Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Heimarbeitsschutzes

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2014 Nr. 14 · Stand: 03.09.2026

(1) Zuständige Behörde für den Vollzug des Heimarbeitsgesetzes ist das Regierungspräsidium Darmstadt.

(2) Dieses ist auch zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den § 32 Abs. 1 und § 32a Abs. 1 und 2 des Heimarbeitsgesetzes.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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