Gesetze / Landesrecht Hessen / ArbSchZV
ArbSchZV§ 5 Besondere Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Produktsicherheit
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2014 Nr. 14 · Stand: 03.09.2026
(1) Zuständige Behörde für
1. die Unterrichtung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 und § 5 Abs. 3 Satz 1 des Produktsicherheitsgesetzes und
2. die Durchführung von Laborprüfungen, soweit die Maßnahmen zum Vollzug des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e bis g erfolgen, mit Ausnahme der Kostenentscheidungen, nach
a) Art. 11 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 4 Buchst. a und d bis g und Abs. 5 der Verordnung (EU) 2019/1020 und
b) § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 des Marktüberwachungsgesetzes
ist das Regierungspräsidium Kassel.
(2) Zuständige Behörde für
1. die Genehmigung nach § 13 Abs. 2 der Explosionsschutzprodukteverordnung und
2. die Anerkennung nach Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 3.2 in Verbindung mit den §§ 15 und 16 der Betriebssicherheitsverordnung
ist das Regierungspräsidium Darmstadt.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.