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ArbSchZV

§ 5 Besondere Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Produktsicherheit

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2014 Nr. 14 · Stand: 03.09.2026

(1) Zuständige Behörde für

1. die Unterrichtung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 und § 5 Abs. 3 Satz 1 des Produktsicherheitsgesetzes und

2. die Durchführung von Laborprüfungen, soweit die Maßnahmen zum Vollzug des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e bis g erfolgen, mit Ausnahme der Kostenentscheidungen, nach

a) Art. 11 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 4 Buchst. a und d bis g und Abs. 5 der Verordnung (EU) 2019/1020 und

b) § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 des Marktüberwachungsgesetzes

ist das Regierungspräsidium Kassel.

(2) Zuständige Behörde für

1. die Genehmigung nach § 13 Abs. 2 der Explosionsschutzprodukteverordnung und

2. die Anerkennung nach Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 3.2 in Verbindung mit den §§ 15 und 16 der Betriebssicherheitsverordnung

ist das Regierungspräsidium Darmstadt.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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