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§ 4 Besondere Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Gefahrstoffrechts

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2014 Nr. 14 · Stand: 03.09.2026

(1) Zuständige Behörde für die

1. Anerkennung von Verfahren oder Geräten nach § 10 Abs. 2 Satz 3,

2. Anerkennung und Bescheinigung der Gleichwertigkeit einer ausländischen Qualifikation nach § 19a Abs. 1 und 2,

3. Zulassung von Unternehmen nach § 11a Abs. 3 und Anhang I Nr. 3.4,

4. Entgegennahme von Mitteilungen über die Durchführung von spezifischen praktischen Fortbildungsmaßnahmen nach Anhang I Nummer 3.6 Abs. 2 Satz 3,

5. Anerkennung von Sachkundelehrgängen nach Anhang I Nr. 3.7 Abs. 1 und 3 Satz 2,

6. Anerkennung der Gleichwertigkeit von Aus- und Weiterbildungen nach § 2 Abs. 17 Satz 3,

7. Anerkennung von Sachkundelehrgängen nach Anhang I Nr. 4.4 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2,

8. Abnahme der Prüfung nach Anhang I Nr. 4.4 Abs. 4,

9. a) Erteilung eines Befähigungsscheines nach Anhang I Nr. 4.5 Abs. 1,

b) Verlängerung der Geltungsdauer von Befähigungsscheinen nach Anhang I Nr. 4.5 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3,

c) Widerrufung von Befähigungsscheinen nach Anhang I Nr. 4.5 Abs. 4,

10. Anerkennung von emissionsarmen Verfahren für Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialen nach § 2 Abs. 4c

der Gefahrstoffverordnung ist das Regierungspräsidium Kassel.

(2) Zuständige Behörde für die Durchführung von messtechnischen Untersuchungen nach § 21 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 des Chemikaliengesetzes ist das Regierungspräsidium Kassel.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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