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ArbSchZV

§ 3 Besondere Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Arbeitsmedizin

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2014 Nr. 14 · Stand: 03.09.2026

(1) Zuständige Behörde für die

1. Zulassung von Ausnahmen nach § 7 Abs. 2 und die Entscheidung nach § 8 Abs. 3 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 136),

2. Durchführung von arbeitsmedizinischen Untersuchungen und Begutachtungen auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes

ist das Regierungspräsidium Darmstadt. Es ist zugleich die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständige Stelle nach § 3 Abs. 1 Satz 3, §§ 4 und 5 Abs. 1 der Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 50).

(2) Zuständige Behörde für die Ermächtigung von Ärztinnen und Ärzten nach § 13 der Druckluftverordnung ist das Regierungspräsidium Darmstadt.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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