Gesetze / Landesrecht Hessen / ArbSchZV
ArbSchZV§ 2 Zuständigkeiten der obersten Landesbehörde
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2014 Nr. 14 · Stand: 03.09.2026
Zuständige Behörde für
1.
a) das Zusammenwirken mit den Unfallversicherungsträgern, die Sicherstellung des Erfahrungsaustausches und den Abschluss von Vereinbarungen zur Umsetzung der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie nach § 21 Abs. 3,
b) Vereinbarungen mit Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 21 Abs. 4 und
c) die Veröffentlichung des Jahresberichtes über die Überwachungstätigkeit nach § 23 Abs. 4 Satz 1
des Arbeitsschutzgesetzes,
2. die Erstellung der Marktüberwachungsstrategien nach § 6 Abs. 1 des Marktüberwachungsgesetzes, soweit Produkte im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d bis f, t, x und y betroffen sind,
3. die Festsetzung einer angemessenen Entschädigung nach § 55 Abs. 4 Satz 2 und die Genehmigung nach § 56 Abs. 3 Satz 2 des Jugendarbeitsschutzgesetzes jeweils im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen,
4. hoheitliche Warnungen der Öffentlichkeit nach § 74 Abs. 2 Nr. 6 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes,
5. die Bekanntgabe von Prüfstellen nach § 6a Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen,
6.
a) die Erteilung der Informationen nach § 9 Abs. 2 und die Entgegennahme der Information nach § 10 Abs. 2,
b) Mitteilungen und deren Entgegennahme im Rahmen der gegenseitigen Unterrichtung nach § 22
des Chemikaliengesetzes, soweit diese Maßnahmen zum Vollzug der in § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a genannten Vorschriften erfolgen,
7. die Benennung einer Stelle nach § 5e Abs. 3 Satz 1 des Sprengstoffgesetzes,
8. die Übermittlung der Informationen nach § 12 Satz 2 des Ausgangsstoffgesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2678), geändert durch Gesetz vom 9. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 3),
ist das für Arbeitsschutz zuständige Ministerium.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.