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ArbSchZV

§ 11 Besondere Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Arbeitszeitvorschriften in der Binnenschifffahrt

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2014 Nr. 14 · Stand: 03.09.2026

(1) Zuständige Aufsichtsbehörde nach § 17 Abs. 1 des Arbeitszeitgesetzes in Verbindung mit § 1 der Binnenschifffahrts-Arbeitszeitverordnung vom 19. Juli 2017 (BGBl. I S. 2659) ist bei Kontrollen auf Binnenwasserstraßen des Bundes und des Landes Hessen und in Häfen des Landes Hessen neben dem Regierungspräsidium auch das Hessische Bereitschaftspolizeipräsidium als Wasserschutzpolizei, soweit es Kontrollen durchführt.

(2) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 14 der Binnenschifffahrts-Arbeitszeitverordnung und nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 7, 8 und 10 des Arbeitszeitgesetzes im Geltungsbereich der Binnenschifffahrts-Arbeitszeitverordnung ist

1. bei betrieblichen Kontrollen das Regierungspräsidium und

2. bei Kontrollen auf den Binnenwasserstraßen des Bundes und des Landes Hessen und in den Häfen des Landes Hessen die zuständige Polizeibehörde, solange sie die Sache nicht an das Regierungspräsidium Gießen, Abteilung Arbeitsschutz und Inneres, Außenstelle Hadamar, abgegeben hat.

(3) Zuständige Behörde für die Ahndung der in Abs. 2 genannten Ordnungswidrigkeiten ist das Regierungspräsidium Gießen, Abteilung Arbeitsschutz und Inneres, Außenstelle Hadamar.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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