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ArbSchZV

§ 12 Besondere Zuständigkeiten für die Durchführung des Ausgangsstoffgesetzes

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2014 Nr. 14 · Stand: 03.09.2026

(1) Kontaktstelle nach § 3 des Ausgangsstoffgesetzes ist das Hessische Landeskriminalamt.

(2) Inspektionsbehörde nach § 5 des Ausgangsstoffgesetzes und zuständige Behörde für die Durchführung von Schulungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Ausgangsstoffgesetzes ist das Regierungspräsidium Gießen.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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