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Altflächendatei-Verordnung

§ 3 Datenübermittlung, Datenabruf

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2011 Nr. 21 · Stand: 06.12.2024

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2034 außer Kraft.

Die verfahrensführende Bodenschutzbehörde und das Hessische Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie sind befugt, den Untersuchungspflichtigen und Sanierungsverantwortlichen und deren Beauftragten die zur Erfüllung ihrer Pflichten erforderlichen Daten aus der Altflächendatei in elektronischer Form zur Weiterverarbeitung zu übermitteln. Für das Hessische Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie, für die Bodenschutzbehörden, für die Gebietskörperschaften sowie für den Träger der Altlastensanierung können automatisierte Abrufverfahren vorgesehen werden.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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