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Altflächendatei-Verordnung§ 2 Dateiführung und Datenerhebung
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2011 Nr. 21 · Stand: 06.12.2024
Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2034 außer Kraft.
(1) Die Mitteilungen nach § 8 Abs. 4 Satz 1 des Hessischen Altlasten- und Bodenschutzgesetzes haben in elektronischer Form zu erfolgen. Es sind mindestens die Daten nach der Anlage 2 zu erheben, zu übermitteln und fortzuschreiben. Die bereits in der Altflächendatei vorhandenen Daten werden dem Pflichtigen auf Anforderung mitgeteilt.
(2) Während eines Verwaltungsverfahrens zur Untersuchung oder Bewertung von Verdachtsflächen oder altlastverdächtigen Flächen oder zur Sanierung von schädlichen Bodenveränderungen oder Altlasten oder zu Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen ist für die Änderung und Aktualisierung von Daten die Bodenschutzbehörde zuständig, die das Verfahren betreibt.
(3) Die Untersuchungspflichtigen und Sanierungsverantwortlichen sind verpflichtet, die von ihnen vorzulegenden Daten aus der Untersuchung und Sanierung der verfahrensführenden Behörde in elektronischer Form zu übermitteln.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.