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BodSchZustV

§ 3 Übergangsvorschrift

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2008 Nr. 1 · Stand: 16.05.2020

Für Verwaltungsverfahren, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung anhängig sind, bleibt die Behörde zuständig, die bis zu diesem Zeitpunkt zuständig war, soweit nicht die obere Bodenschutzbehörde mit Rücksicht auf den Verfahrensstand eine andere Regelung trifft.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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