Gesetze / Landesrecht Hessen / BodSchZustV
BodSchZustV§ 2 Übergeordnete Aufgaben
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2008 Nr. 1 · Stand: 16.05.2020
Neben dem Hessischen Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie nehmen auch das Hessische Landeslabor, der Landesbetrieb Hessen-Forst und der Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen übergeordnete wissenschaftlich-fachliche Aufgaben im Sinne von § 17 Abs. 1 des Hessischen Altlasten- und Bodenschutzgesetzes wahr.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.