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BodSchZustV

§ 2 Übergeordnete Aufgaben

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2008 Nr. 1 · Stand: 16.05.2020

Neben dem Hessischen Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie nehmen auch das Hessische Landeslabor, der Landesbetrieb Hessen-Forst und der Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen übergeordnete wissenschaftlich-fachliche Aufgaben im Sinne von § 17 Abs. 1 des Hessischen Altlasten- und Bodenschutzgesetzes wahr.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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