Gesetze / Landesrecht Hessen / 881-53

§ 6

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2019 Nr. 28 · Stand: 06.12.2024

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2031 außer Kraft.

Soweit sich aus dem Hessischen Naturschutzgesetz und dieser Verordnung nichts Anderes ergibt, gelten die §§ 89 und 90 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 sowie die §§ 91 und 92 Abs. 1 und 2 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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