Gesetze / Landesrecht Hessen / 881-53
§ 6
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2019 Nr. 28 · Stand: 06.12.2024
Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2031 außer Kraft.
Soweit sich aus dem Hessischen Naturschutzgesetz und dieser Verordnung nichts Anderes ergibt, gelten die §§ 89 und 90 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 sowie die §§ 91 und 92 Abs. 1 und 2 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.