Gesetze / Landesrecht Hessen / 881-53
§ 5
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2019 Nr. 28 · Stand: 06.12.2024
Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2031 außer Kraft.
(1) Ist der Beirat zur Mitwirkung berechtigt, unterrichtet ihn die Naturschutzbehörde zum frühestmöglichen Zeitpunkt über die Angelegenheit. Der Beirat ist verpflichtet, diese ohne Verzögerung zu bearbeiten. Ist die Naturschutzbehörde an einem Verfahren einer anderen Behörde beteiligt und hat sie eine Frist zu wahren, hat der Beirat seine Stellungnahme rechtzeitig vor Fristablauf abzugeben.
(2) Der Beirat hat das Recht auf Einsicht in die Akten der Naturschutzbehörde bei allen zu seinem Aufgabenbereich gehörenden Angelegenheiten.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.