Gesetze / Landesrecht Hessen / 881-53
§ 4
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2019 Nr. 28 · Stand: 06.12.2024
Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2031 außer Kraft.
(1) Die Geschäfte des Beirates werden auf dessen Verlangen von der Naturschutzbehörde geführt. Sie hat den erforderlichen Sach- und Verwaltungsaufwand zu tragen.
(2) Die Beiratsmitglieder oder deren Vertreterinnen oder Vertreter haben Anspruch auf den Ersatz der notwendigen Auslagen in entsprechender Anwendung der §§ 5 und 6 des Hessischen Reisekostengesetzes vom 9. Oktober 2009 (GVBl. I S. 397), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2023 (GVBl. S. 582). Der Auslagenersatz ist auf die unmittelbare Tätigkeit für den Beirat in den Grenzen der jeweiligen Gebietskörperschaft beschränkt.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.