Gesetze / Landesrecht Hessen / 881-53
§ 3
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2019 Nr. 28 · Stand: 06.12.2024
Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2031 außer Kraft.
(1) Dem vorsitzenden Mitglied obliegt die Leitung der Sitzungen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Die Naturschutzbehörde soll vertreten sein.
(2) Das vorsitzende Mitglied beruft bei Bedarf Sitzungen des Beirates ein. Auf Antrag der Naturschutzbehörde oder eines Drittels der Beiratsmitglieder hat es Sitzungen einzuberufen. Die Einberufung der Sitzungen soll mindestens zwei Wochen vorher erfolgen. Die Tagesordnung ist der Einladung beizufügen.
(3) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder geladen und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend oder ordnungsgemäß vertreten sind.
(4) Die Beschlüsse des Beirats werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Enthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden, sofern sie oder er stimmberechtigt ist; ansonsten gilt Stimmgleichheit als Ablehnung.
(5) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der sich
1. Tag, Ort und Dauer der Sitzung,
2. die Namen der Sitzungsteilnehmerinnen und Sitzungsteilnehmer,
3. die beratenen Tagesordnungspunkte und gestellten Anträge,
4. die Beschlüsse und das Stimmenverhältnis, mit dem sie gefasst wurden und
5. das Ergebnis von Wahlen
ergeben müssen. Auf Antrag von zwei Mitgliedern ist auch eine abweichende Auffassung in die Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom vorsitzenden Mitglied zu unterschreiben und der Leiterin oder dem Leiter der Naturschutzbehörde unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
(6) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.