Gesetze / Landesrecht Hessen / 881-53
§ 2
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2019 Nr. 28 · Stand: 06.12.2024
Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2031 außer Kraft.
(1) Die Mitglieder des Beirates können aus diesem jederzeit durch unterschriebene Erklärung gegenüber der Naturschutzbehörde ausscheiden. Für die Dauer der verbleibenden Amtszeit eines ausgeschiedenen Mitglieds ist unverzüglich eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger zu berufen, es sei denn, das Mitglied gehört dem Beirat als Beauftragte oder Beauftragter nach § 57 Abs. 4 Satz 2 des Hessischen Naturschutzgesetzes an.
(2) Ein Beiratsmitglied kann wegen grober Pflichtverletzung von der Behörde aus dem Beirat ausgeschlossen werden, die es berufen hat. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Der Beirat kann das vorsitzende Mitglied sowie eine Beauftragte oder einen Beauftragten dadurch abwählen, dass er mit mindestens zwei Drittel der Stimmen seiner Mitglieder eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger wählt.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.