Gesetze / Landesrecht Hessen / 881-53
§ 1
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2019 Nr. 28 · Stand: 06.12.2024
Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2031 außer Kraft.
(1) Die Mitglieder der Naturschutzbeiräte und ihre Vertreterinnen und Vertreter werden persönlich berufen; sie sind an Weisungen nicht gebunden.
(2) Für jedes Beiratsmitglied ist eine Vertreterin oder ein Vertreter zu berufen. Der Beirat wählt das vorsitzende Mitglied, die Vertretung für das vorsitzende Mitglied und die Beauftragten in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 1 und 2 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2010 (GVBl. I S. 18), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 78).
(3) Als ortskundig im Sinne des § 57 Abs. 3 Satz 4 des Hessischen Naturschutzgesetzes gilt, wer seit mehr als zwei Jahren seinen Wohnsitz im Zuständigkeitsbereich der berufenden Naturschutzbehörde hat. In den übrigen Fällen muss sich die Ortskunde aus den Umständen des Einzelfalles ergeben. Als sachkundig im Sinne des § 22 Abs. 3 Satz 4 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz gilt, wer über besondere Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem Gebiet des Naturschutzes, der Landschaftspflege, der Biologie, der Vegetationskunde oder vergleichbarer Wissenszweige verfügt. Die Sätze 1 bis 3 gelten für die Berufung oder Wahl von Beauftragten entsprechend.
(4) Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in zwei Naturschutzbeiräten ist zulässig, sofern einer davon der Landesnaturschutzbeirat ist. Die Vertreterinnen und Vertreter stehen insoweit den Beiratsmitgliedern gleich.
(5) Die in Hessen anerkannten Naturschutzvereinigungen können Verbandsmitglieder einzeln oder gemeinsam vorschlagen. Eine Verpflichtung, Beiratsmitglieder aus jedem anerkannten Verband zu berufen, besteht nicht.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.